Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
16.
Zuwendungsempfänger

16.1

Zuwendungsempfänger ist diejenige Kommune, die im jeweiligen Kalenderjahr die Gartenschau ausrichtet.

16.2

1In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an einen Dritten gestattet werden. 2Sofern die Weiterleitung der Mittel an Dritte erfolgt, hat das in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. 3Geeignete Nachweise zur Einhaltung der oben genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten. 4Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. 5Dies gilt auch für die örtliche Durchführungsgesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.