Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
17.
Art und Umfang der Zuwendung

17.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss oder Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

17.2 Umfang der Zuwendung

17.2.1

1Für die Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 18. 2Die Höhe der Zuwendung beträgt dabei maximal eine Million Euro.

17.2.2

Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen durch Finanzierungsbeiträge Dritter ein Anteil der baren Eigenmittel der Zuwendungsempfänger in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.

17.2.3

1Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. 2Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.

17.2.4

Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird keine Zuwendung gewährt.