Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
18.
Durchführungshaushalt; Zuwendungsfähige Ausgaben; Einnahmen

18.1 Struktur und Ergebnis des Durchführungshaushalts

1Maßgebliche Bezugsgröße im Sinn der vorstehenden Nr. 17 ist der sogenannte Durchführungshaushalt einer Gartenschau. 2In diesem werden nach einem von der ByLGS GmbH für alle Gartenschauen einheitlich vorgegebenen, mit dem StMUV abgestimmten Schema die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Gartenschau abgebildet (Informationen zu Gestaltung und Struktur des Durchführungshaushalts sind abrufbar bei der ByLGS GmbH). 3Die in Anwendung dieses Schemas ermittelten Kenndaten des Durchführungshaushalts (modifiziert nach Maßgabe der nachfolgenden Nr. 18.2) sind maßgeblich für die Feststellung der Zuwendungshöhe gemäß den Bestimmungen unter Nr. 17.

18.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

18.2.1

Zuwendungsfähig sind die im Durchführungshaushalt der Gartenschau nach Nr. 18.1 abgebildeten Ausgaben, die von der ausrichtenden Kommune (unmittelbar oder durch die beauftragte örtliche Durchführungsgesellschaft) in Form von Personal- oder Sachausgaben einschließlich Dienstleistungen durch Dritte getätigt werden.

18.2.2

Nicht zuwendungsfähig sind:
die Verrechnung von kommunalem Personal im Rahmen der sachbezogenen Aufgabenwahrnehmung der Durchführungs-GmbH,
kommunale Regiearbeiten.

18.3 Einnahmen

1Alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Gartenschau von der ausrichtenden Kommune realisiert werden, sind im Durchführungshaushalt vollständig abzubilden. 2Sie werden dort den unter Nr. 18.2 bestimmten zuwendungsfähigen Ausgaben gegenübergestellt.