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Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
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7071-W

Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 7. Dezember 2023, Az. 48-7625/557/2
(BayMBl. Nr. 650 )

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung vom 7. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 650), die durch Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BayMBl. Nr. 177) geändert worden ist
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. für Nr. 9 der Richtlinien der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) samt Anlage „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW)“ in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung)
Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung. 2Mit den Richtlinien werden verschiedene Förderangebote des Freistaats Bayern zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung zusammengefasst. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Mit der bayernweiten Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen mit technologisch hochwertigen Geschäftskonzepten und einer erfolgversprechenden thematischen Ausrichtung im Bereich Digitalisierung sollen die Startbedingungen für Existenzgründer verbessert werden. 2Die fortschreitende Digitalisierung stellt eine der Zukunftsherausforderungen für die bayerische Wirtschaft dar. 3Daher sollen in allen Regionen Bayerns Unternehmensgründungen im Bereich Digitalisierung unterstützt und der Austausch zwischen etablierten Unternehmen und jungen Gründern gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Errichtung der Gründerzentren

Mit dieser Förderung sollen die Errichtung sowie die Ausstattung von Gründerzentren im Rahmen der beihilferechtlich veranlassten Maßgaben, wie sie in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2005 (2005/782/EG) angelegt sind, gefördert werden.

2.2 Netzwerkaktivitäten

Gefördert werden auf der Grundlage des Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Netzwerkaktivitäten, um Existenzgründern ein umfassendes Unterstützungsangebot rund um das Thema Existenzgründung zur Verfügung zu stellen.

2.3 Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

1Nach Abschluss der Förderung der Netzwerkaktivitäten (Nr. 2.2) können darauf aufbauende Maßnahmen zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems gefördert werden. 2Die weitere Förderung ist so ausgestaltet, dass sie keine Beihilfen im Sinn von Art. 107 AEUV enthält, z. B. indem sie nicht-wirtschaftliche Aktivitäten fördert. 3Voraussetzung für eine Förderung der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems ist eine positive Evaluierung der vorausgegangenen Netzwerkaktivitäten.

2.4 Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 soll die Förderung technologieorientierte Unternehmensneugründungen in der Startphase unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können.
3.
Zuwendungsempfänger

3.1 Errichtung eines Gründerzentrums, Anbieter der Netzwerkaktivitäten

1Als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten kommen Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände, bayerische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Betracht. 2Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind. 3Der Zuwendungsempfänger als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten bzw. der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems muss grundsätzlich identisch sein. 4Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich.

3.2 Anbieter der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

1Der Zuwendungsempfänger als Anbieter der Netzwerkaktivitäten sowie als Anbieter der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems muss grundsätzlich identisch sein. 2Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich.

3.3 Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

Gründer, deren Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können sich für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 10 bewerben.
4.
Gemeinsame Zuwendungsvoraussetzungen für die Errichtung eines Gründerzentrums sowie das Anbieten von Netzwerkaktivitäten und Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

4.1 Konzept

1Im Rahmen eines dem regulären Antragsverfahren vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens muss ein umfassendes, qualitativ hochwertiges Konzept eingereicht werden. 2Das Konzept muss dabei unter anderem folgende zentrale Punkte umfassen:
1Darstellung der angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Preispolitik des Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung. 2Die Gesamtfinanzierung des Gründerzentrums muss sichergestellt sein. 3Auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss darüber hinaus für einen Zeitraum von 15 Jahren der Betrieb gesichert erscheinen.
Es muss nachgewiesen werden, dass der Standort ausreichendes Potenzial an Gründern aus dem Bereich Digitalisierung und eine breite Digitalisierungslandschaft hat.
Es muss dargelegt werden, welche räumlichen Möglichkeiten für die Existenzgründer nach der Zeit im Gründerzentrum bestehen, um die Weiterentwicklung der Unternehmen sicherzustellen und ein Abwandern der Existenzgründer in andere Regionen zu vermeiden.
1Darstellung der geplanten Netzwerkaktivitäten: 2Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 3Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie WERK1.Bayern, BayStartUP, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) in die Netzwerke sein. 4Hierfür können Räume im Gründerzentrum zur Verfügung gestellt werden. 5Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 6Im Konzept muss dargestellt werden, wie nach Abschluss der Förderung eine Fortführung der Netzwerkaktivitäten für den Zeitraum der Bindungsfrist des Gründerzentrums von 15 Jahren durch die Region sichergestellt werden soll. 7Sollten aus einem Regierungsbezirk mehrere Konzepte ausgewählt werden, müssen die Netzwerkaktivitäten abgestimmt erfolgen. 8Der Förderung der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems ist kein eigener Wettbewerb vorgeschaltet, da nur im o. g. Wettbewerbsverfahren ausgewählte und nach Abschluss der Netzwerkaktivitäten positiv evaluierte Zuwendungsempfänger antragsberechtigt sind.

4.2 Eigenmittel

1Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. 2Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.

4.3 Getrennte Buchführung

Hinsichtlich der Errichtung des Gründerzentrums, der Netzwerkaktivitäten und der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems sind jeweils getrennte Bücher zu führen.

4.4 Kein Anteil an den Start-up-Unternehmen

Der Zuwendungsempfänger darf keinen Anteil an den Start-up-Unternehmen und somit an der zukünftigen Gewinnausschüttung als Gegenleistung für die Nutzung der Infrastruktur, der Netzwerkaktivitäten oder der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems verlangen.

4.5 Nichtfolgeleisten einer Rückforderung

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendungen gewährt werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung richten sich nach den Einzelbestimmungen in Teil 2 der Richtlinien.
6.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Kumulierung der Förderung der Netzwerkaktivitäten mit anderen staatlichen Mitteln ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
7.
Errichtung der Gründerzentren für Gründer aus dem Bereich Digitalisierung

7.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.1

1Mit der Förderung soll die Errichtung sowie die Ausstattung (inklusive Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen) des Gründerzentrums gefördert werden. 2Eine Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten ist auch förderfähig.

7.2 Zuwendungsvoraussetzungen

7.2.1 Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des Gründerzentrums sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

7.2.2 Nutzungs- und Betriebszeitraum

1Die Förderung setzt voraus, dass das Gründerzentrum für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben bzw. einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. 2Um sicherzustellen, dass nach 15 Jahren kein Vorteil auf Ebene des Eigentümers und/oder Betreibers verbleibt, ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cash-flow-Methode) oder einer anderen von der Europäischen Kommission anerkannten Methode durchzuführen. 3Hierbei werden die Gewinne und Verluste einschließlich des Gebäuderestwerts, sofern vorhanden, berücksichtigt, die in den 15 Jahren des Betriebs des Gründerzentrums entstanden sind.

7.2.3 Vermietung der Räumlichkeiten an Existenzgründer

1Die Räume des Gründerzentrums sind an Existenzgründer als Nutzer zu vermieten (siehe auch Nr. 7.2.5). 2Die Leistungen der Gründerzentren werden in Bezug auf die Vermietung zu vergünstigten Konditionen und in Bezug auf die Nutzung der übrigen Infrastruktur grundsätzlich kostenlos erbracht. 3Als Nutzer der Gründerzentren kommen nicht börsennotierte kleine Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Frage, deren Eintragung in das Handelsregister bei Beginn der Nutzung höchstens fünf Jahre zurückliegt. 4Bei förderfähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung im Sinn von Satz 3 erachtet werden. 5Als Nutzer des Gründerzentrums kommen darüber hinaus auch Unternehmungen aus dem Bereich Digitalisierung in Betracht, die sich in der Vorgründungsphase befinden. 6Die Räumlichkeiten und die Dienstleistungen sind Existenzgründern bis zu fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen (bspw. wenn das Unternehmensalter gemäß den Sätzen 3 und 4 bereits fünf Jahre beträgt) bis zu acht Jahre, aber nicht darüber hinaus, zur Verfügung zu stellen. 7Der Zeitraum wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung (siehe Sätze 3 und 4) bzw. bei Vorgründungsunternehmen ab dem Zeitpunkt ihres Einzugs in das Gründerzentrum. 8Die Auswahl der Gründer soll transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. 9Dabei können auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Es liegt ein innovatives Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung vor und
die Geschäftsidee des Unternehmens lässt hinreichendes Markt- und Wachstumspotenzial erkennen.

7.2.4 Leistungskonditionen

1Der für die Existenzgründer durch die vergünstigten Leistungen entstehende Vorteil wird nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung gewährt. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

7.2.5 Vermietung der Räumlichkeiten an Nichtexistenzgründer

1Ein Jahr nach Eröffnung des Gründerzentrums ist es ferner zulässig, bis zu 10 % der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht für Existenzgründer benötigt werden. 2In diesem Fall hat die Miete zum marktüblichen Preis zu erfolgen, der auch der Nutzung zentraler Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen Rechnung trägt. 3Partnerinstitutionen (unter anderem WERK1.Bayern, BayStartUP, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) können Räumlichkeiten zur Nutzung kostenlos überlassen werden, sofern die Aktivitäten in Verbindung mit diesen Richtlinien stehen.

7.2.6 Einbindung der Hochschulen

Es ist zulässig, dass auch Hochschulen die Räumlichkeiten der Gründerzentren kostenlos im Rahmen der Entrepreneurship-Ausbildung der Studierenden nutzen, sofern diese Ausbildung dem staatlichen Bildungssystem zugeordnet werden kann.

7.2.7 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. 2Eine Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmebeginn ist nach Antragstellung möglich.

7.2.8 Barrierefreiheit

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.

7.2.9 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

7.2.10 Bericht

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich bis zum Ende der Bindungsfrist über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die vermietete Fläche, die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Arbeitsplätze und die Entwicklung des Vorhabens vorzulegen.

7.2.11 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

7.2.12 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung (Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. 2Hierzu gehören die Bauausgaben und die Baunebenausgaben. 3Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils gültige Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. 4Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch eigenes Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden. 5Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. 6Ausgaben für den Erwerb bestehender Gebäude können grundsätzlich in Höhe des Kaufpreises (ohne anteilige Grundstückskosten) in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. 7Nicht zuwendungsfähig sind bei der Errichtung die Ausgaben für reine Ersatzinvestitionen, des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten (Kostengruppe 100), Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200) mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230), Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790), Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. 8Alternativ zum Neubau, Gebäudeerwerb oder Um- und Ausbau sind beim Zuwendungsempfänger auch die Ausgaben für die Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten förderfähig, maximal in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (Nettokaltmiete). 9Die Förderhöhe (siehe Nr. 7.2.13) entspricht derjenigen der Investitionsförderung. 10Sollte bei diesen Räumlichkeiten noch ein Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen erforderlich sein, gelten die Regelungen nach den Bestimmungen für die Investitionsförderung.

7.2.13 Höhe der Förderung

Die Höhe der Investitionsförderung beträgt bis zu 75 % und in den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.3 Geografischer Anwendungsbereich

1Fördergebiet ist das Gebiet des Freistaats Bayern. 2Ausgenommen sind die Gebiete der Landeshauptstadt München und des Landkreises München.
8.
Netzwerkaktivitäten

8.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.2

1Gefördert werden Netzwerkaktivitäten. 2Mit der Förderung von Netzwerkaktivitäten soll zum einen den Nutzern des Gründerzentrums ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3Zum anderen sollen die Netzwerktätigkeiten aber vor allem über das Gründerzentrum hinausgehen und die Regionen in die Aktivitäten einbinden. 4Dabei stehen die Netzwerkaktivitäten regierungsbezirksübergreifend allen Interessierten zur Verfügung. 5Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 6Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) in die Netzwerke sein. 7Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 8Unter Netzwerkaktivitäten versteht man aus EU-beihilferechtlicher Sicht sogenannte Innovationscluster. 9Innovationscluster sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (zum Beispiel innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.

8.2 Zuwendungsvoraussetzungen

8.2.1 Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Umsetzung der Netzwerkaktivitäten hat der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

8.2.2 Beitrag

1Für die Nutzung der Netzwerkaktivitäten ist ein dem Marktpreis entsprechender Beitrag zu leisten, der die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegelt. 2Die Höhe des Beitrags wird von den Anbietern der Netzwerkaktivitäten festgelegt und kann differenziert ausgestaltet werden. 3Die Netzwerkaktivitäten stehen jedem offen, der den Beitrag entrichtet.

8.2.3 Förderdauer

1Die Förderung wird zunächst für drei Jahre gewährt. 2Bei erfolgreicher Umsetzung kann eine Verlängerung um vier weitere Jahre erfolgen.

8.2.4 Bericht

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die durchgeführten Netzwerkaktivitäten vorzulegen.

8.3 Art und Umfang der Zuwendung

8.3.1 Art der Förderung

1Die Betriebskostenförderung erfolgt als anteilige Festbetragsfinanzierung (unter Berücksichtigung von Nr. 8.3.3) durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Insgesamt stehen dem Zuwendungsempfänger maximal 250 000 Euro pro Jahr für die ersten beiden Jahre, maximal 200 000 Euro pro Jahr für die Jahre 3 bis 5, maximal 100 000 Euro für das Jahr 6 und maximal 50 000 Euro für das Jahr 7 zur Verfügung.

8.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 8 AGVO. 2Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
3Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nur dann, wenn auf Nutzerebene das Erfordernis des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs gewahrt wird (Art. 27 Abs. 3 AGVO).

8.3.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung für Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 9 AGVO beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8.4 Veröffentlichung

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bei der Förderung der Netzwerkaktivitäten bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden, Art. 9 Abs. 1 lit. c und Anhang III der AGVO.

8.5 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Der Anbieter der Netzwerkaktivitäten darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO sein. 2Dies gilt insbesondere für Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragssteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

8.6 Aufbewahrungsfristen

1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für die Netzwerkaktivitäten auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).
9.
Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

9.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.3

1Gefördert werden nicht-wirtschaftliche Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems. 2Hierzu zählen bspw. allgemeine Informationsangebote, Veranstaltungen zur Sensibilisierung für das Thema Gründung, Veranstaltungen zur Vernetzung von Partnern aus dem Start-up-Ökosystem, Maßnahmen zur Vernetzung des Start-up-Ökosystems mit anderen Start-up-Ökosystemen sowie Maßnahmen zur Vernetzung und Entwicklung von Gründungsinteressierten bzw. Gründungsteams.

9.2 Art und Umfang der Förderung

9.2.1 Dauer der Förderung

1Die Förderung wird zunächst für fünf Jahre gewährt. 2Bei erfolgreicher Umsetzung kann eine Verlängerung um bis zu fünf weitere Jahre erfolgen.

9.2.2 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als anteilige Festbetragsfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

9.2.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100 000 Euro jährlich pro physischem Standort des Antragstellers und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

9.2.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die zur Erreichung des unter Nr. 9.1 genannten Fördergegenstandes notwendigen Ausgaben für Personal und Verwaltung (Gemeinkosten dürfen mit maximal 15 % der Personalausgaben angesetzt werden), Marketing, Reise, Veranstaltungen (Mieten können nur für externe Räumlichkeiten angesetzt werden), sonstige Fremdleistungen und EDV.

9.2.5 Trennung wirtschaftliche / nicht-wirtschaftliche Aktivitäten

1Sollte der Zuwendungsempfänger im Rahmen seiner Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems auch wirtschaftlich tätig sein, so sind die wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Aktivitäten buchhalterisch voneinander zu trennen. 2Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben des nicht-wirtschaftlichen Bereichs.

9.2.6 Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Umsetzung der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems hat der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

9.2.7 Bericht

1Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten. 2Dabei sind die vom Zuwendungsgeber zentral vorgegebenen Leistungskennziffern zu verwenden und Angaben zu den durchgeführten Aktivitäten vorzulegen.
10.
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

10.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.4

1Die Förderung soll Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung mit einem besonders zukunftsfähigen, innovativen Geschäftsmodell in den ersten zwei Jahren nach der Gründung unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können. 2Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist der jeweilige Stichtag des Bewerbungsfristendes.

10.2 Zuwendungsvoraussetzungen

10.2.1 Anzahl der Gründer

Pro Jahr werden bis zu 20 Unternehmen in Bayern gefördert.

10.2.2 Auswahl der Gründer

1Die Auswahl erfolgt durch eine Jury auf Basis der eingereichten Bewerbungen. 2Erforderlich ist, dass im Rahmen der Bewerbung unter anderem das Geschäftsmodell im Bereich Digitalisierung dargestellt wird. 3Die Jury besteht aus jeweils einem Vertreter des Trägers des Gründerzentrums (in der Regel die Leiter oder Manager) sowie maximal vier Vertretern, die seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannt werden, darunter in der Regel der Geschäftsführer des WERK1.Bayern. 4Die Leiter oder Manager betreuen das Auswahlverfahren und dienen den Gründern, unabhängig davon, ob diese in einem der Gründerzentren ansässig sind, als Ansprechpartner.

10.2.3 Beteiligung an Netzwerkaktivitäten

Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an den nach Nr. 8 geförderten Netzwerkaktivitäten und den nach Nr. 9 geförderten Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems.

10.3 Art und Umfang der Zuwendung

10.3.1 Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) samt Anlage „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW)“ und im Rahmen der De-minimis-Verordnung. 2Für Unternehmen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist dabei der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten; Nr. 7.2.4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 4Das Unternehmen wird einmalig für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gefördert.

10.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Anlaufkosten, das heißt insbesondere die Ausgaben für Miete und Personal, Markteinführung des Produkts, Forschung und Entwicklung. 2Sämtliche Ausgaben müssen mit der Neugründung des Unternehmens einhergehen und einen Bezug zu dieser Neugründung aufweisen.

10.3.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal bis zu 36 000 Euro im Förderzeitraum von zwölf Monaten.
11.
Wettbewerbsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8

11.1 Wettbewerbsverfahren

Dem Antragsverfahren nach den Nrn. 7 und 8 ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet.

11.2 Zuständigkeit für das Wettbewerbsverfahren

Zuständig für die Annahme des Konzepts für das Wettbewerbsverfahren ist:
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstraße 28
80538 München
Telefon: 089 2162-0, Telefax: 089 2162-2760
E-Mail: gruenderland.bayern@stmwi.bayern.de
Internet: www.gruenderland.bayern

11.3 Förderaufruf und Bewerbungsformblatt

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht den Förderaufruf und das Bewerbungsformblatt mit den Kriterien für die Konzepterstellung auf der Internetseite www.gruenderland.bayern und im Bayerischen Staatsanzeiger.

11.4 Auswahl

Die fachliche Prüfung und die Auswahl erfolgen durch eine vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingesetzte Jury unabhängiger Experten.
12.
Antragsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums, die Netzwerkaktivitäten und die Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems nach den Nrn. 7, 8 und 9

12.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung), die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, sofern erforderlich den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können. 3Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 4Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften einschließlich der De-minimis-Verordnung entspricht und sofern erforderlich die Vorgaben der AGVO eingehalten werden.

12.2 Formblatt

1Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. 2Das Formblatt wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bzw. von den Regierungen zur Verfügung gestellt.

12.3 Auskunftserteilung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich. 4Der Zuwendungsempfänger muss ferner soweit erforderlich der Veröffentlichung der nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 AGVO festgelegten Zuwendungsdaten zustimmen.

12.4 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft.
13.
Antragsverfahren für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 10

13.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Zuständig für Antragsverfahren für die Förderung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung ist die Regierung, in deren Bezirk die Unternehmensneugründung ansässig ist. 2Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 3Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. 4Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.

13.2 Förderaufrufe

1Die Förderung setzt eine erfolgreiche Teilnahme des Zuwendungsempfängers an Förderaufrufen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie voraus, in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. 2Diese Aufrufe werden im Internet unter www.gruenderland.bayern veröffentlicht. 3Es gelten besondere Bewerbungsfristen. 4Eine gültige Teilnahme erfolgt ausschließlich über das Online-Bewerbungsportal.

13.3 Auswahl

Die Auswahl erfolgt jeweils durch eine Jury.

13.4 Antragsform

Der Antrag ist in der Regel über das für den jeweiligen Förderzweck vorgesehene Online-Antragsportal zu stellen.

13.5 Auskunftserteilung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.

13.6 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft. 5Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.
14.
Schlussvorschriften

14.1 Evaluation

1Nach Abschluss der Förderungen soll im Rahmen einer externen Evaluation geprüft werden, ob die angestrebten Ziele erreicht werden/wurden. 2Hierbei sind unter anderem die Anzahl der Gründer, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Auslastung der Gründerzentren sowie die Überlebensrate der Unternehmen nach Verlassen der Gründerzentren anzugeben.

14.2 Zusätzliche Prüfung

Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die zuständigen Regierungen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zusätzlich zu prüfen.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin