Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
13.
Antragsverfahren für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 10

13.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Zuständig für Antragsverfahren für die Förderung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung ist die Regierung, in deren Bezirk die Unternehmensneugründung ansässig ist. 2Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 3Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. 4Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.

13.2 Förderaufrufe

1Die Förderung setzt eine erfolgreiche Teilnahme des Zuwendungsempfängers an Förderaufrufen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie voraus, in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. 2Diese Aufrufe werden im Internet unter www.gruenderland.bayern veröffentlicht. 3Es gelten besondere Bewerbungsfristen. 4Eine gültige Teilnahme erfolgt ausschließlich über das Online-Bewerbungsportal.

13.3 Auswahl

Die Auswahl erfolgt jeweils durch eine Jury.

13.4 Antragsform

Der Antrag ist in der Regel über das für den jeweiligen Förderzweck vorgesehene Online-Antragsportal zu stellen.

13.5 Auskunftserteilung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.

13.6 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft. 5Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.