Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
6.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Kumulierung der Förderung der Netzwerkaktivitäten mit anderen staatlichen Mitteln ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.