Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
12.
Antragsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums, die Netzwerkaktivitäten und die Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems nach den Nrn. 7, 8 und 9

12.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung), die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, sofern erforderlich den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können. 3Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 4Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften einschließlich der De-minimis-Verordnung entspricht und sofern erforderlich die Vorgaben der AGVO eingehalten werden.

12.2 Formblatt

1Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. 2Das Formblatt wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bzw. von den Regierungen zur Verfügung gestellt.

12.3 Auskunftserteilung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich. 4Der Zuwendungsempfänger muss ferner soweit erforderlich der Veröffentlichung der nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 AGVO festgelegten Zuwendungsdaten zustimmen.

12.4 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft.