Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
4.
Gemeinsame Zuwendungsvoraussetzungen für die Errichtung eines Gründerzentrums sowie das Anbieten von Netzwerkaktivitäten und Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

4.1 Konzept

1Im Rahmen eines dem regulären Antragsverfahren vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens muss ein umfassendes, qualitativ hochwertiges Konzept eingereicht werden. 2Das Konzept muss dabei unter anderem folgende zentrale Punkte umfassen:
1Darstellung der angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Preispolitik des Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung. 2Die Gesamtfinanzierung des Gründerzentrums muss sichergestellt sein. 3Auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss darüber hinaus für einen Zeitraum von 15 Jahren der Betrieb gesichert erscheinen.
Es muss nachgewiesen werden, dass der Standort ausreichendes Potenzial an Gründern aus dem Bereich Digitalisierung und eine breite Digitalisierungslandschaft hat.
Es muss dargelegt werden, welche räumlichen Möglichkeiten für die Existenzgründer nach der Zeit im Gründerzentrum bestehen, um die Weiterentwicklung der Unternehmen sicherzustellen und ein Abwandern der Existenzgründer in andere Regionen zu vermeiden.
1Darstellung der geplanten Netzwerkaktivitäten: 2Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 3Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie WERK1.Bayern, BayStartUP, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) in die Netzwerke sein. 4Hierfür können Räume im Gründerzentrum zur Verfügung gestellt werden. 5Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 6Im Konzept muss dargestellt werden, wie nach Abschluss der Förderung eine Fortführung der Netzwerkaktivitäten für den Zeitraum der Bindungsfrist des Gründerzentrums von 15 Jahren durch die Region sichergestellt werden soll. 7Sollten aus einem Regierungsbezirk mehrere Konzepte ausgewählt werden, müssen die Netzwerkaktivitäten abgestimmt erfolgen. 8Der Förderung der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems ist kein eigener Wettbewerb vorgeschaltet, da nur im o. g. Wettbewerbsverfahren ausgewählte und nach Abschluss der Netzwerkaktivitäten positiv evaluierte Zuwendungsempfänger antragsberechtigt sind.

4.2 Eigenmittel

1Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. 2Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.

4.3 Getrennte Buchführung

Hinsichtlich der Errichtung des Gründerzentrums, der Netzwerkaktivitäten und der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems sind jeweils getrennte Bücher zu führen.

4.4 Kein Anteil an den Start-up-Unternehmen

Der Zuwendungsempfänger darf keinen Anteil an den Start-up-Unternehmen und somit an der zukünftigen Gewinnausschüttung als Gegenleistung für die Nutzung der Infrastruktur, der Netzwerkaktivitäten oder der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems verlangen.

4.5 Nichtfolgeleisten einer Rückforderung

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendungen gewährt werden.