Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
8.
Netzwerkaktivitäten

8.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.2

1Gefördert werden Netzwerkaktivitäten. 2Mit der Förderung von Netzwerkaktivitäten soll zum einen den Nutzern des Gründerzentrums ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3Zum anderen sollen die Netzwerktätigkeiten aber vor allem über das Gründerzentrum hinausgehen und die Regionen in die Aktivitäten einbinden. 4Dabei stehen die Netzwerkaktivitäten regierungsbezirksübergreifend allen Interessierten zur Verfügung. 5Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 6Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) in die Netzwerke sein. 7Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 8Unter Netzwerkaktivitäten versteht man aus EU-beihilferechtlicher Sicht sogenannte Innovationscluster. 9Innovationscluster sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (zum Beispiel innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.

8.2 Zuwendungsvoraussetzungen

8.2.1 Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Umsetzung der Netzwerkaktivitäten hat der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

8.2.2 Beitrag

1Für die Nutzung der Netzwerkaktivitäten ist ein dem Marktpreis entsprechender Beitrag zu leisten, der die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegelt. 2Die Höhe des Beitrags wird von den Anbietern der Netzwerkaktivitäten festgelegt und kann differenziert ausgestaltet werden. 3Die Netzwerkaktivitäten stehen jedem offen, der den Beitrag entrichtet.

8.2.3 Förderdauer

1Die Förderung wird zunächst für drei Jahre gewährt. 2Bei erfolgreicher Umsetzung kann eine Verlängerung um vier weitere Jahre erfolgen.

8.2.4 Bericht

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die durchgeführten Netzwerkaktivitäten vorzulegen.

8.3 Art und Umfang der Zuwendung

8.3.1 Art der Förderung

1Die Betriebskostenförderung erfolgt als anteilige Festbetragsfinanzierung (unter Berücksichtigung von Nr. 8.3.3) durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Insgesamt stehen dem Zuwendungsempfänger maximal 250 000 Euro pro Jahr für die ersten beiden Jahre, maximal 200 000 Euro pro Jahr für die Jahre 3 bis 5, maximal 100 000 Euro für das Jahr 6 und maximal 50 000 Euro für das Jahr 7 zur Verfügung.

8.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 8 AGVO. 2Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
3Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nur dann, wenn auf Nutzerebene das Erfordernis des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs gewahrt wird (Art. 27 Abs. 3 AGVO).

8.3.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung für Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 9 AGVO beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8.4 Veröffentlichung

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bei der Förderung der Netzwerkaktivitäten bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden, Art. 9 Abs. 1 lit. c und Anhang III der AGVO.

8.5 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Der Anbieter der Netzwerkaktivitäten darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO sein. 2Dies gilt insbesondere für Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragssteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

8.6 Aufbewahrungsfristen

1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für die Netzwerkaktivitäten auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).