Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
7.
Errichtung der Gründerzentren für Gründer aus dem Bereich Digitalisierung

7.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.1

1Mit der Förderung soll die Errichtung sowie die Ausstattung (inklusive Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen) des Gründerzentrums gefördert werden. 2Eine Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten ist auch förderfähig.

7.2 Zuwendungsvoraussetzungen

7.2.1 Vergabebestimmungen

Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des Gründerzentrums sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.

7.2.2 Nutzungs- und Betriebszeitraum

1Die Förderung setzt voraus, dass das Gründerzentrum für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben bzw. einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. 2Um sicherzustellen, dass nach 15 Jahren kein Vorteil auf Ebene des Eigentümers und/oder Betreibers verbleibt, ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cash-flow-Methode) oder einer anderen von der Europäischen Kommission anerkannten Methode durchzuführen. 3Hierbei werden die Gewinne und Verluste einschließlich des Gebäuderestwerts, sofern vorhanden, berücksichtigt, die in den 15 Jahren des Betriebs des Gründerzentrums entstanden sind.

7.2.3 Vermietung der Räumlichkeiten an Existenzgründer

1Die Räume des Gründerzentrums sind an Existenzgründer als Nutzer zu vermieten (siehe auch Nr. 7.2.5). 2Die Leistungen der Gründerzentren werden in Bezug auf die Vermietung zu vergünstigten Konditionen und in Bezug auf die Nutzung der übrigen Infrastruktur grundsätzlich kostenlos erbracht. 3Als Nutzer der Gründerzentren kommen nicht börsennotierte kleine Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Frage, deren Eintragung in das Handelsregister bei Beginn der Nutzung höchstens fünf Jahre zurückliegt. 4Bei förderfähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung im Sinn von Satz 3 erachtet werden. 5Als Nutzer des Gründerzentrums kommen darüber hinaus auch Unternehmungen aus dem Bereich Digitalisierung in Betracht, die sich in der Vorgründungsphase befinden. 6Die Räumlichkeiten und die Dienstleistungen sind Existenzgründern bis zu fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen (bspw. wenn das Unternehmensalter gemäß den Sätzen 3 und 4 bereits fünf Jahre beträgt) bis zu acht Jahre, aber nicht darüber hinaus, zur Verfügung zu stellen. 7Der Zeitraum wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung (siehe Sätze 3 und 4) bzw. bei Vorgründungsunternehmen ab dem Zeitpunkt ihres Einzugs in das Gründerzentrum. 8Die Auswahl der Gründer soll transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. 9Dabei können auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Es liegt ein innovatives Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung vor und
die Geschäftsidee des Unternehmens lässt hinreichendes Markt- und Wachstumspotenzial erkennen.

7.2.4 Leistungskonditionen

1Der für die Existenzgründer durch die vergünstigten Leistungen entstehende Vorteil wird nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung gewährt. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

7.2.5 Vermietung der Räumlichkeiten an Nichtexistenzgründer

1Ein Jahr nach Eröffnung des Gründerzentrums ist es ferner zulässig, bis zu 10 % der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht für Existenzgründer benötigt werden. 2In diesem Fall hat die Miete zum marktüblichen Preis zu erfolgen, der auch der Nutzung zentraler Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen Rechnung trägt. 3Partnerinstitutionen (unter anderem WERK1.Bayern, BayStartUP, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) können Räumlichkeiten zur Nutzung kostenlos überlassen werden, sofern die Aktivitäten in Verbindung mit diesen Richtlinien stehen.

7.2.6 Einbindung der Hochschulen

Es ist zulässig, dass auch Hochschulen die Räumlichkeiten der Gründerzentren kostenlos im Rahmen der Entrepreneurship-Ausbildung der Studierenden nutzen, sofern diese Ausbildung dem staatlichen Bildungssystem zugeordnet werden kann.

7.2.7 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. 2Eine Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmebeginn ist nach Antragstellung möglich.

7.2.8 Barrierefreiheit

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.

7.2.9 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

7.2.10 Bericht

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich bis zum Ende der Bindungsfrist über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die vermietete Fläche, die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Arbeitsplätze und die Entwicklung des Vorhabens vorzulegen.

7.2.11 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

7.2.12 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung (Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. 2Hierzu gehören die Bauausgaben und die Baunebenausgaben. 3Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils gültige Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. 4Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch eigenes Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden. 5Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. 6Ausgaben für den Erwerb bestehender Gebäude können grundsätzlich in Höhe des Kaufpreises (ohne anteilige Grundstückskosten) in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. 7Nicht zuwendungsfähig sind bei der Errichtung die Ausgaben für reine Ersatzinvestitionen, des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten (Kostengruppe 100), Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200) mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230), Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790), Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. 8Alternativ zum Neubau, Gebäudeerwerb oder Um- und Ausbau sind beim Zuwendungsempfänger auch die Ausgaben für die Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten förderfähig, maximal in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (Nettokaltmiete). 9Die Förderhöhe (siehe Nr. 7.2.13) entspricht derjenigen der Investitionsförderung. 10Sollte bei diesen Räumlichkeiten noch ein Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen erforderlich sein, gelten die Regelungen nach den Bestimmungen für die Investitionsförderung.

7.2.13 Höhe der Förderung

Die Höhe der Investitionsförderung beträgt bis zu 75 % und in den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.3 Geografischer Anwendungsbereich

1Fördergebiet ist das Gebiet des Freistaats Bayern. 2Ausgenommen sind die Gebiete der Landeshauptstadt München und des Landkreises München.