Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Errichtung der Gründerzentren

Mit dieser Förderung sollen die Errichtung sowie die Ausstattung von Gründerzentren im Rahmen der beihilferechtlich veranlassten Maßgaben, wie sie in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2005 (2005/782/EG) angelegt sind, gefördert werden.

2.2 Netzwerkaktivitäten

Gefördert werden auf der Grundlage des Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Netzwerkaktivitäten, um Existenzgründern ein umfassendes Unterstützungsangebot rund um das Thema Existenzgründung zur Verfügung zu stellen.

2.3 Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

1Nach Abschluss der Förderung der Netzwerkaktivitäten (Nr. 2.2) können darauf aufbauende Maßnahmen zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems gefördert werden. 2Die weitere Förderung ist so ausgestaltet, dass sie keine Beihilfen im Sinn von Art. 107 AEUV enthält, z. B. indem sie nicht-wirtschaftliche Aktivitäten fördert. 3Voraussetzung für eine Förderung der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems ist eine positive Evaluierung der vorausgegangenen Netzwerkaktivitäten.

2.4 Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 soll die Förderung technologieorientierte Unternehmensneugründungen in der Startphase unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können.