Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
10.
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

10.1 Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.4

1Die Förderung soll Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung mit einem besonders zukunftsfähigen, innovativen Geschäftsmodell in den ersten zwei Jahren nach der Gründung unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können. 2Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist der jeweilige Stichtag des Bewerbungsfristendes.

10.2 Zuwendungsvoraussetzungen

10.2.1 Anzahl der Gründer

Pro Jahr werden bis zu 20 Unternehmen in Bayern gefördert.

10.2.2 Auswahl der Gründer

1Die Auswahl erfolgt durch eine Jury auf Basis der eingereichten Bewerbungen. 2Erforderlich ist, dass im Rahmen der Bewerbung unter anderem das Geschäftsmodell im Bereich Digitalisierung dargestellt wird. 3Die Jury besteht aus jeweils einem Vertreter des Trägers des Gründerzentrums (in der Regel die Leiter oder Manager) sowie maximal vier Vertretern, die seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannt werden, darunter in der Regel der Geschäftsführer des WERK1.Bayern. 4Die Leiter oder Manager betreuen das Auswahlverfahren und dienen den Gründern, unabhängig davon, ob diese in einem der Gründerzentren ansässig sind, als Ansprechpartner.

10.2.3 Beteiligung an Netzwerkaktivitäten

Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an den nach Nr. 8 geförderten Netzwerkaktivitäten und den nach Nr. 9 geförderten Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems.

10.3 Art und Umfang der Zuwendung

10.3.1 Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) samt Anlage „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW)“ und im Rahmen der De-minimis-Verordnung. 2Für Unternehmen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist dabei der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten; Nr. 7.2.4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 4Das Unternehmen wird einmalig für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gefördert.

10.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Anlaufkosten, das heißt insbesondere die Ausgaben für Miete und Personal, Markteinführung des Produkts, Forschung und Entwicklung. 2Sämtliche Ausgaben müssen mit der Neugründung des Unternehmens einhergehen und einen Bezug zu dieser Neugründung aufweisen.

10.3.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal bis zu 36 000 Euro im Förderzeitraum von zwölf Monaten.