Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
3.
Zuwendungsempfänger

3.1 Errichtung eines Gründerzentrums, Anbieter der Netzwerkaktivitäten

1Als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten kommen Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände, bayerische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Betracht. 2Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind. 3Der Zuwendungsempfänger als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten bzw. der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems muss grundsätzlich identisch sein. 4Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich.

3.2 Anbieter der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems

1Der Zuwendungsempfänger als Anbieter der Netzwerkaktivitäten sowie als Anbieter der Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems muss grundsätzlich identisch sein. 2Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich.

3.3 Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung

Gründer, deren Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können sich für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 10 bewerben.