Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 07.12.2023
14.
Schlussvorschriften

14.1 Evaluation

1Nach Abschluss der Förderungen soll im Rahmen einer externen Evaluation geprüft werden, ob die angestrebten Ziele erreicht werden/wurden. 2Hierbei sind unter anderem die Anzahl der Gründer, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Auslastung der Gründerzentren sowie die Überlebensrate der Unternehmen nach Verlassen der Gründerzentren anzugeben.

14.2 Zusätzliche Prüfung

Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die zuständigen Regierungen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zusätzlich zu prüfen.