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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren66-F Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 24. August 2020, Az. 42/45-VV 9220-2/4/12 (BayMBl. Nr. 491 )
  • Bereich erweiternTeil 1 Verfahren
  • Bereich erweiternTeil 2 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien für die Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
  • Bereich erweiternTeil 3 Garantien
  • Bereich reduzierenTeil 4 Rekapitalisierung
  • 13. Zweck einer Rekapitalisierung
  • 14. Erforderlichkeit
  • 15. Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung
  • 16. Gegenleistung für Rekapitalisierung, Anreize für zügige Beendigung
  • 17. Erwerb von Gesellschaftsanteilen
  • 18. Hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen
  • 19. Besondere Konstellationen
  • 20. Beendigung
  • Bereich erweiternTeil 5 Verhältnis von Stabilisierungsmaßnahmen, Auflagen, Stabilisierungsvertrag
  • Bereich erweiternTeil 6 Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen, Sonstiges
  • [Schlussformel]

Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.2020
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Teil 4
Rekapitalisierung

13. Zweck einer Rekapitalisierung
14. Erforderlichkeit
15. Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung
16. Gegenleistung für Rekapitalisierung, Anreize für zügige Beendigung
17. Erwerb von Gesellschaftsanteilen
18. Hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen
19. Besondere Konstellationen
20. Beendigung
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