Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
13.
Zweck einer Rekapitalisierung

13.1

Mit Rekapitalisierungsmaßnahmen soll die wirtschaftliche Eigenkapitalbasis von Unternehmen gestärkt werden, deren Eigenkapitalbasis in Folge der COVID-19-Pandemie geschwächt ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens und damit seine Stabilität wiederherzustellen.

13.2

1Eine Rekapitalisierungsmaßnahme des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben. 2Der Fonds soll im Einzelfall darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierungsmaßnahme unter Beteiligung des Fonds nur nach möglichen und angemessenen Beiträgen oder sonstigen Eigenleistungen der Gesellschafter des Unternehmens erfolgt. 3Zu diesem Zweck kann der Fonds verlangen, dass die Gesellschafter des Unternehmens ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mittels einer Vermögens- und Schuldenaufstellung offenlegen und Entnahmen, Dividenden oder sonstige Ausschüttungen gegebenenfalls an das Unternehmen zurückzahlen. 4Eigenleistungen nach Satz 2 bleiben bei der Bewertung des Vergleichs der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Krise mit der voraussichtlichen Kapitalausstattung nach Gewährung der Rekapitalisierung außer Betracht.