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Inhaltsverzeichnis
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66-F Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 24. August 2020, Az. 42/45-VV 9220-2/4/12 (BayMBl. Nr. 491 )
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Teil 1 Verfahren
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Teil 2 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien für die Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
5. Allgemeine Voraussetzungen, kein Rechtsanspruch
6. Ermessensentscheidung
7. Start-up-Unternehmen
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Teil 3 Garantien
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Teil 4 Rekapitalisierung
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Teil 5 Verhältnis von Stabilisierungsmaßnahmen, Auflagen, Stabilisierungsvertrag
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Teil 6 Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen, Sonstiges
[Schlussformel]
Inhalt
BFDuR
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.2020
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Teil 2
Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien für die Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
5. Allgemeine Voraussetzungen, kein Rechtsanspruch
6. Ermessensentscheidung
7. Start-up-Unternehmen