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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren66-F Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 24. August 2020, Az. 42/45-VV 9220-2/4/12 (BayMBl. Nr. 491 )
  • Bereich reduzierenTeil 1 Verfahren
  • 1. Zweck der Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz
  • 2. Anträge auf eine Stabilisierungsmaßnahme
  • 3. Vorbereitung einer Entscheidung
  • 4. Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
  • Bereich erweiternTeil 2 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien für die Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
  • Bereich erweiternTeil 3 Garantien
  • Bereich erweiternTeil 4 Rekapitalisierung
  • Bereich erweiternTeil 5 Verhältnis von Stabilisierungsmaßnahmen, Auflagen, Stabilisierungsvertrag
  • Bereich erweiternTeil 6 Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen, Sonstiges
  • [Schlussformel]

Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.2020
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Teil 1
Verfahren

1. Zweck der Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz
2. Anträge auf eine Stabilisierungsmaßnahme
3. Vorbereitung einer Entscheidung
4. Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
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