Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
14.
Erforderlichkeit
1Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Freistaates Bayern an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Freistaat Bayern angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen lässt (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFoG). 2Das ist insbesondere der Fall, wenn
a)
das Unternehmen ohne Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme seine Geschäftstätigkeit einstellen müsste oder ernstzunehmende Schwierigkeiten hätte, seine Geschäftstätigkeiten aufrechtzuerhalten,
b)
die Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme im Interesse der Allgemeinheit liegt
und die Vorgaben in Nrn. 5.1, 6.2 bis 6.4 und 21. Satz 1 berücksichtigt sind. 3Schwierigkeiten im Sinne des Satz 2 Buchst. a können durch eine Verschlechterung des Verhältnisses von Gesamtverschuldung und Eigenkapital (Verschuldungsgrad) oder ähnliche Indikatoren nachgewiesen werden.