Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
12.
Sonstige Bedingungen einer Garantie

12.1

1Die Garantie wird grundsätzlich als modifizierte Ausfallbürgschaft in banküblicher Form ausgestellt. 2Wird eine Garantie in einer anderen Währung als Euro übernommen, sind die Währungsrisiken abzusichern. 3Die Kosten dieser Absicherung werden dem Unternehmen auferlegt.

12.2

In den Bedingungen für die Garantieübernahme ist jeweils festzulegen, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantieempfänger seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalls geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.

12.3

1Im Fall von Bürgschaften für Darlehen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a)
Zur Finanzierung sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
b)
1Eine Bürgschaft für Investitionskredite darf nur dann übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. 2Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
c)
Bürgschaften können in der Regel nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
d)
1Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. 2Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten.
e)
1Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. 2Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Bürgschaft ausgestaltet worden wäre.
f)
Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen.
g)
1Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig.
h)
1Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. 2Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.
i)
Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
2In anderen Garantiefällen sollen den vorstehenden Bedingungen vergleichbare Bedingungen eingehalten werden.