Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
20.
Beendigung

20.1

1Rekapitalisierungsmaßnahmen werden beendet, wenn ihr Zweck unter Berücksichtigung der Dauer der Störungen im Wirtschaftsleben erreicht ist. 2Grundsätzlich soll die Beendigung einer Rekapitalisierungsmaßnahmen innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme angestrebt werden.

20.2

Rekapitalisierungsmaßnahmen nach Nr. 17 (Anteilserwerb) werden wie folgt beendet:
a)
1Der Fonds kann seine Anteile jederzeit zum Marktpreis an andere Erwerber als das Unternehmen verkaufen. 2Dies erfolgt durch eine offene und diskriminierungsfreie Konsultation möglicher Erwerber oder den Verkauf an der Börse.
b)
1Soweit rechtlich zulässig, ist dem Unternehmen das Recht einzuräumen, die vom Fonds erworbenen Anteile jederzeit zurückzukaufen. 2Der Rückkaufpreis entspricht dem höheren Betrag aus (i) der nominalen Investition des Fonds erhöht um eine jährliche Zinsvergütung von 2,0 Prozentpunkten über den in der Tabelle unter Nr. 18.2 dargestellten Prozenten oder (ii) dem Marktpreis der Anteile im Zeitpunkt des Rückkaufs.

20.3

1Wurde eine Beteiligung des Fonds an einem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem KMU sieben Jahre nach der Rekapitalisierungsmaßnahme nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt, so ist bei der Europäischen Kommission ein Umstrukturierungsplan nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung anzumelden. 2Für die Beteiligung an börsennotierten Unternehmen gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Beteiligung sechs Jahre nach ihrer Gewährung nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt wurde.

20.4

Sämtliche Rekapitalisierungsmaßnahmen sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Gewährung zu beenden, es sei denn, die Beendigung wäre unwirtschaftlich, würde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die wirtschaftliche oder technologische Souveränität, jeweils der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern, oder die Fortführung des Unternehmens gefährden oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft im Freistaat Bayern haben und die Aufrechterhaltung der Rekapitalisierungsmaßnahme wurde nach Nr. 20.3 notifiziert.