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BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
16.
Gegenleistung für Rekapitalisierung, Anreize für zügige Beendigung

16.1

1Der Fonds erhält für Rekapitalisierungsmaßnahmen eine angemessene Gegenleistung von dem Unternehmen. 2Die Gegenleistung des Fonds geht Gewinnbeteiligungsrechten anderer Gesellschafter des Unternehmens vor. 3Dies kann insbesondere in Form einer bevorzugten Gewinn- oder Zinszuweisung erfolgen.

16.2

1Die Angemessenheit der Gegenleistung wird anhand marktüblicher Kriterien ermittelt. 2Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
a)
das Risikoprofil des Unternehmens,
b)
die Besonderheiten der Rekapitalisierungsmaßnahme und
c)
Anreize für ihre zügige Beendigung.
3Die Einzelheiten werden unter den Nrn. 17 bis 20 für unterschiedliche Rekapitalisierungsmaßnahmen näher beschrieben.