Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
17.
Erwerb von Gesellschaftsanteilen

17.1

1Der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder Unternehmen anderer Rechtsform sowie von Stammaktien und Vorzugsaktien (Anteilserwerb) hat grundsätzlich durch die Zeichnung neuer Gesellschaftsanteile oder neuer Aktien zu erfolgen. 2Der Erwerb von Anteilen von Altgesellschaftern soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Zweck der Rekapitalisierungsmaßnahme in anderer Weise nicht erreicht werden kann.

17.2

Für die Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung für einen Anteilserwerb gilt Folgendes:
a)
1Der Basiswert für den Ausgabebetrag wird grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten unter Anwendung von anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung ermittelt. 2Überschreitet die Höhe des Anteilserwerbs 250 Millionen Euro, ist grundsätzlich eine Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen des Wirtschaftsprüfungsstandards IDW S1 vorzulegen. 3Im Übrigen kann eine vereinfachte Bewertungsmethode angewendet werden. 4§ 5 Abs. 1 der WpÜG-Angebotsverordnung gilt entsprechend.
b)
1Ist das Unternehmen börsennotiert, orientiert sich der Basiswert für den Ausgabebetrag eng an dem durchschnittlichen Aktienkurs des Unternehmens, grundsätzlich bevor der Antrag auf eine Rekapitalisierungsmaßnahme gestellt wurde. 2§ 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sowie § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gegenleistung der Durchschnittskurs der letzten 15 Tage vor Stellung des Antrags auf Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme durch das Unternehmen zugrunde zu legen ist. 3Bei der Festlegung des Ausgabebetrags sind zusätzlich das Risikoprofil des Unternehmens, die Besonderheiten des gewählten Instruments, Sondereffekte bei der Börsenpreisbildung sowie Anreize für die Beendigung der Maßnahme zu berücksichtigen. 4Dies kann dazu führen, dass beim Ausgabebetrag ein angemessener Abschlag vom Basiswert vorzunehmen ist.

17.3

1Der Fonds wird wirksame Anreize für eine zügige Beendigung der Beteiligung setzen. 2Bei einer Beteiligung des Fonds durch Anteile mit vollem Stimmrecht muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
a)
1Für die vom Fonds gezeichneten Aktien wird eine eigene Aktiengattung ausgegeben, für die ein kumulativer oder im Zeitablauf ansteigender Gewinnvorzug vereinbart werden soll oder eine feste gewinnabhängige Verzinsung, deren Höhe sich an den in Nr. 18.2 vorgesehenen Vorgaben orientiert. 2Dabei ist ein Entschädigungsanspruch für entgangene Gewinnvorzüge vorzusehen, auf die der Fonds grundsätzlich nicht verzichten darf.
b)
1Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein umfangreicher Abschlag von dem nach Nr. 17.2 ermittelten Basiswert vorgenommen. 2Der Abschlag ist umfangreich, wenn der Ausgabebetrag um mindestens 50 % unter dem Basiswert liegt.
c)
1Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein Abschlag von dem nach Nr. 17.2 ermittelten Basiswert vorgenommen. 2Der Fonds zahlt einen Aufschlag in entsprechender Höhe auf den Ausgabebetrag (Agio) ein. 3Im Gegenzug werden ihm Bezugsrechte auf weitere Anteile eingeräumt. 4Hat der Fonds fünf Jahre nach dem Anteilserwerb nicht mindestens 40 % der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen verkauft, erhält der Fonds zusätzliche Anteile in Höhe von mindestens 10 % des Nennwerts der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen. 5Hat der Fonds sieben Jahre nach dem Anteilserwerb seine durch die Rekapitalisierung erworbene Beteiligung an dem Unternehmen nicht vollständig verkauft, erhält der Fonds weitere, zusätzliche Anteile in Höhe von mindestens 10 % des Nennwerts der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen. 6Ist das Unternehmen börsennotiert, verringert sich der in den vorstehenden Sätzen genannte Zeitraum jeweils um ein Jahr. 7Die Bezugsrechte hat das Unternehmen grundsätzlich aus einer bedingten Kapitalerhöhung zu erbringen, soweit dies zulässig ist. 8Das eingezahlte Agio gilt dabei als auf die Einlageverpflichtung anrechenbare Vorleistung im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

17.4

1Im Fall eines Anteilserwerbs des Fonds durch Vorzugsbeteiligungen an einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder einem Unternehmen anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft sowie durch Vorzugsaktien gilt Nr. 18.2 entsprechend; abweichend hiervon kann auch eine nicht aufsteigende Gegenleistung oder eine niedrigere Gegenleistung vereinbart werden, wenn bei der Ermittlung des Ausgabebetrags der Anteile nach Nr. 17.2 ein deutlicher Abschlag vom Marktwert vorgenommen wird. 2Werden Vorzugsbeteiligungen zum Zweck der Veräußerung der Beteiligung in Anteile mit Stimmrecht umgewandelt, so findet Nr. 18.3 Buchst. a entsprechende Anwendung.