Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
15.
Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung

15.1

1Der Fonds kann sich durch den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals an der Rekapitalisierung des Unternehmens beteiligen. 2Der Fonds darf jede Variation dieser Rekapitalisierungsmaßnahmen einsetzen, Rekapitalisierungsmaßnahmen miteinander kombinieren und im Rahmen eines Marktangebots zeichnen. 3In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der beantragten Art erfolgen.

15.2

1Bei der Auswahl einer Rekapitalisierungsmaßnahme und ihrer Bedingungen wird sichergestellt, dass sie dem Rekapitalisierungsbedarf des Unternehmens angemessen ist und den Wettbewerb am wenigsten verzerrt. 2Rekapitalisierungsmaßnahmen, mit denen ein volles Stimmrecht einhergeht, sollen nur eingesetzt werden, wenn der Zweck nicht durch andere Rekapitalisierungsmaßnahmen erreicht werden kann.

15.3

1Die Höhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme ist auf den Betrag begrenzt, der zur Wiederherstellung der nachhaltigen Kreditfähigkeit des Unternehmens und damit zu seiner Stabilität erforderlich ist. 2Dabei sind gewährte oder geplante andere staatliche Hilfsmaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie für das Unternehmen zu berücksichtigen. 3Die Höhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme darf über die Wiederherstellung der Kapitalstruktur des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 nicht hinausgehen. 4Nr. 13.2 Satz 3 bleibt unberührt.

15.4

1Insbesondere wenn die Höhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme den Wert von 250 Millionen Euro übersteigt, ist eine Anmeldung dieser Rekapitalisierungsmaßnahme bei der Europäischen Kommission erforderlich. 2In diesem Fall wird die Rekapitalisierungsmaßnahme erst gewährt, nachdem die Europäische Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme geprüft und gebilligt hat.

15.5

1Beim Erwerb von Vorzugsbeteiligungen an einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder einem Unternehmen anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft sowie von Vorzugsaktien sollen diese Beteiligungen grundsätzlich an den Fonds ausschließlich ausgegeben werden, sodass sie eine eigene Gattung bilden. 2Für Rekapitalisierungsmaßnahmen, die ein Recht zur Umwandlung in Anteile mit Stimmrechten vorsehen, gilt dies entsprechend.

15.6

1Erwirbt der Fonds stille Beteiligungen, Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht oder sonstige Finanzinstrumente mit Wandlungsrecht, kann er nach Festlegung des Inhalts der Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere der Auflagen nach Nr. 22, bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt sind. 2Gemäß § 5 Abs. 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes befreit diese Vorauszahlung den Fonds in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Einlagepflicht.