Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
19.
Besondere Konstellationen

19.1 Schutz der technologischen und wirtschaftlichen Souveränität

1Der Fonds kann Anteile mit vollem Stimmrecht an einem Unternehmen zu marktkonformen Bedingungen erwerben, um eine unmittelbar bevorstehende oder drohende Übernahme des Unternehmens durch einen im Sinne des § 2 Abs. 19 des Außenwirtschaftsgesetzes unionsfremden Investor zu verhindern, sofern dies zur Stabilisierung des Unternehmens und zum Schutz der technologischen oder wirtschaftlichen Souveränität erforderlich ist. 2Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn das Unternehmen in einem der in § 55 Abs. 1 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung genannten Geschäftsbereiche oder Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern ist. 3Bei der sektorübergreifenden Prüfung ist § 55 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 19 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Wenn ein solcher Anteilserwerb nicht mit Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayFoG kombiniert wird, kann von Vorgaben dieser Richtlinie abgewichen werden.

19.2 Staatliche und private Beteiligung

19.2.1

1Ist der Freistaat Bayern oder der Fonds bereits vor der Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme Anteilseigner eines Unternehmens und
a)
erfolgt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds im Wege des Anteilserwerbs (Nr. 17) zu den gleichen Bedingungen und gemeinsam mit privaten Investoren und proportional zum bestehenden Kapitalanteil (oder in geringerem Umfang) des Freistaates Bayern oder des Fonds und
b)
ist die private Beteiligung erheblich (das ist grundsätzlich der Fall, wenn sie mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals ausmacht) und
c)
stellt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds aufgrund der besonderen Umstände, zum Beispiel aufgrund einer anderen Stabilisierungsmaßname nach Teil 3 (Garantien) oder Nr. 18 (hybride Rekapitalisierungsinstrumente) zugunsten des Unternehmens, eine Beihilfe dar,
so ist es nicht erforderlich, besondere Anreize für eine zügige Beendigung des Anteilserwerbs festzulegen. 2Es gilt Folgendes:
a)
Für einen Anteilserwerb des Fonds im Sinne des Satz 1 findet Nr. 17.3 keine Anwendung.
b)
Auflagen nach Nr. 22.2.1 Buchst. b und e sind auf drei Jahre zu befristen.
c)
1Private Investoren, die gemeinsam mit dem Fonds nach Satz 1 (neue) Anteile an dem Unternehmen erwerben, sind von der Auflage nach Nr. 22.2.1 Buchst. d auszunehmen. 2Gleiches gilt für die bestehenden Anteilseigner, sofern ihre Kapitalanteile zusammengenommen auf weniger als 10 % verwässert wurden. 3Andernfalls ist die Auflage nach Nr. 22.2.1 Buchst. d auf drei Jahre zu befristen. 4In jedem Fall ist die für etwaige dem Unternehmen vom Fonds gewährte hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen fällige Vergütung zu leisten, bevor in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls Auszahlungen im Sinne der Nr. 22.2.1 Buchst. d vorgenommen werden dürfen.
d)
Die Nrn. 20.3 und 22.2.1 Buchst. g finden keine Anwendung.
e)
Die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie sowie des Abschnitts 3.11 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 18. November 2021 geltenden Fassung finden Anwendung.

19.2.2

1Ist der Freistaat Bayern oder der Fonds vor der Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme kein Anteilseigner eines Unternehmens und
a)
erfolgt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds im Wege des Anteilserwerbs (Nr. 17) zu den gleichen Bedingungen und gemeinsam mit privaten Investoren und
b)
ist die private Beteiligung erheblich (das ist grundsätzlich der Fall, wenn sie mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals ausmacht) und
c)
stellt die Zuführung neuen Kapitals durch den Fonds aufgrund der besonderen Umstände, zum Beispiel aufgrund einer anderen Stabilisierungsmaßname nach Teil 3 (Garantien) oder Nr. 18 (hybride Rekapitalisierungsinstrumente) zugunsten des Unternehmens, eine Beihilfe dar,
so gilt Folgendes: Private Investoren, die gemeinsam mit dem Fonds nach Nr. 19.2.1 Satz 1 (neue) Anteile an dem Unternehmen erwerben, sind von der Auflage nach Nr. 22.2.1 Buchst. d auszunehmen. 2Gleiches gilt für die bestehenden Anteilseigner, sofern ihre Kapitalanteile zusammengenommen auf weniger als 10 % verwässert wurden. 3In jedem Fall ist die für etwaige dem Unternehmen vom Fonds gewährte hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen fällige Vergütung zu leisten, bevor in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls Auszahlungen im Sinne der Nr. 22.2.1 Buchst. d vorgenommen werden dürfen. 4Die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie sowie des Abschnitts 3.11 der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 in der am 18. November 2021 geltenden Fassung finden Anwendung.