Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
18.
Hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen

18.1

Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung im Fall des Erwerbs von stillen Beteiligungen, nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, Wandelanleihen und sonstigen Bestandteilen des Eigenkapitals (hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen) sind generell folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a)
Eigenschaften der gewählten hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen, insbesondere Grad der Nachrangigkeit, Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten;
b)
eingebaute Anreize für eine zügige Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme;
c)
angemessener Referenzzinssatz.

18.2

Bei verzinslichen hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen entspricht die angemessene Gegenleistung im Regelfall mindestens der Summe von Basiszinssatz (1-Jahres-IBOR oder von der Europäischen Kommission veröffentlichter gleichwertiger Referenzzinssatz) und folgenden Mindestprämien.
Unternehmensart
1. Jahr
2. und 3. Jahr
4. und 5. Jahr
6. und 7. Jahr
ab 8. Jahr
KMU
2,25 %
3,25 %
4,5 %
6,0 %
8,0 %
Großunternehmen
2,5 %
3,5 %
5,0 %
7,0 %
9,5 %

18.3

Für hybride Rekapitalisierungsmaßnahmen mit Umwandlungsrecht gilt Folgendes:
a)
Bei Umwandlung in einen Gesellschaftsanteil soll ein Abschlag von mindestens 5 % auf den Ausgabebetrag des Gesellschaftsanteils vorgesehen werden; für die Ermittlung des Ausgabebetrags gilt Nr. 17.2 entsprechend.
b)
1Nach Umwandlung in einen Gesellschaftsanteil wird der Fonds wirksame Anreize für eine zügige Beendigung seiner Beteiligung setzen. 2Der Fonds soll verlangen, dass ihm unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte anderer Gesellschafter Bezugsrechte auf weitere Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen eingeräumt werden, ohne dass der Fonds hierfür weitere Einlagen oder sonstige Leistungen erbringen muss. 3Hat der Fonds zwei Jahre, nachdem die Umwandlung erfolgt ist, seine durch die Umwandlung erworbene Beteiligung an dem Unternehmen nicht verkauft, erhält der Fonds zusätzliche Gesellschaftsanteile in Höhe von mindestens 10 % seiner durch die Umwandlung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen. 4Statt der Sätze 2 und 3 kann der Fonds auch eine der Anforderungen in Nr. 17.3 erfüllen.

18.4

1Bei nachrangigen Schuldtiteln mit vom Gewinn unabhängigem Festzins, ohne Verlustbeteiligung und ohne Wandlungsrecht (Nachrangdarlehen), richtet sich die Mindestvergütung abweichend von Nr. 18.2 nach der Summe aus dem Basiszinssatz nach Rn. 27 Buchst. a der Mitteilung C(2020) 1863 der EU-Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1) in der am 18. November 2021 geltenden Fassung den Mindestbeträgen für die Garantieprämien in Nr. 11.1 sowie jeweils einem Zuschlag in Höhe von 2,0 Prozentpunkten für Großunternehmen und von 1,50 Prozentpunkten für KMU. 2Dies gilt nur, soweit der Betrag des Nachrangdarlehens bei Großunternehmen eine Höhe von zwei Dritteln der jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei KMU die gesamte jährliche Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei Großunternehmen 8,4 Prozentpunkte und bei KMU 12,5 Prozentpunkte des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019 nicht übersteigt. 3In die jährliche Lohnsumme nach Satz 2 sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Personal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht.

18.5

1Die konkrete Ausgestaltung hybrider Rekapitalisierungsmaßnahmen kann erheblich variieren. 2Der Fonds ermittelt die Angemessenheit der Gegenleistung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Richtlinie.