Inhalt
4.
Zuweisungsvoraussetzungen
4.1
Bagatellgrenze
1Maßnahmen nach den Nrn. 2 und 7.4 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben 100 000 € überschreiten. 2Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung von Barrierefreiheit und Inklusion sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Elementarschäden sind förderfähig, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25 000 € betragen. 3Bei Elementarschäden an mehreren Objekten eines Zuweisungsempfängers können die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.
4.2
Zweckbindungsfrist
1Der Zuweisungsempfänger muss das geförderte Objekt mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwenden. 2Abweichend hiervon kann die Errichtung temporärer Bauten gefördert werden, wenn die Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist. 3Bei beruflicher Erstausstattung (Nr. 7.4) und theaterspezifischen technischen Einbauten (Nr. 12.2) beträgt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich zehn Jahre; für IT und Kommunikationstechnik drei Jahre.
4Zur Sicherstellung der Zweckbindungsfrist sind die Bewilligungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen.
4.3
Eigentumserfordernis
1Das Grundstück, auf dem sich das geförderte Objekt befindet, muss sich grundsätzlich im Eigentum der Kommune befinden. 2Ist dies nicht der Fall, kann eine Zuweisung gewährt werden, wenn für die Dauer der Zweckbindungsfrist
- a)
für die Kommune ein Erbbaurecht an dem Grundstück, auf dem sich das geförderte Objekt befindet, bestellt wird oder
- b)
die zweckentsprechende Nutzung anderweitig sichergestellt ist; insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs oder durch Abschluss einer nur aus wichtigem Grund kündbaren Vereinbarung (vgl. Nr. 2.3 Buchst. c).