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FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030
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605-F

Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich
(Zuweisungsrichtlinie – FAZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 16. April 2026, Az. 62-FV 6700-3/10

(BayMBl. Nr. 178)

Zitiervorschlag: Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. April 2026 (BayMBl. Nr. 178)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Bekanntmachung in Verbindung mit
Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) und
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
Zuweisungen für kommunale Hochbaumaßnahmen. 2Die Zuweisungen nach dieser Bekanntmachung werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
3Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst sowie für Familie, Arbeit und Soziales.