Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

1.   Zweck der Zuweisungen

Durch die staatlichen Zuweisungen soll erreicht werden, dass
a)
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen (Nr. 7),
b)
Schülerheime (Nr. 8),
c)
Kindertageseinrichtungen (Nr. 9) und
d)
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 12)
im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.