Inhalt
1.
Zweck der Zuweisungen
Durch die staatlichen Zuweisungen soll erreicht werden, dass
- a)
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen (Nr. 7),
- b)
Schülerheime (Nr. 8),
- c)
Kindertageseinrichtungen (Nr. 9) und
- d)
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 12)
im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.