Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

9.   Besondere Bestimmungen für Kindertageseinrichtungen

9.1   Begriffsbestimmungen Kindertageseinrichtungen

1Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 Buchst. c sind:
a)
Kinderkrippen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG),
b)
Kindergärten (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG),
c)
Horte (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG),
d)
Altersgemischte Einrichtungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG).
2Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. 3Sie beschränkt sich auf den von der Kommune nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf.

9.2   Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche

1Die Ermittlung der maximal zuweisungsfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 einer Maßnahme erfolgt auf Grundlage der in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Summenraumprogramme für Kindertageseinrichtungen. 2Maßgeblich ist jeweils die in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegte Höchstplatzzahl an Kinderbetreuungsplätzen. 3Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. 4Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. 5In begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der maximal zuweisungsfähigen Fläche des Summenraumprogramms im Umfang von bis zu 10 % zulässig. 6Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. 7Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare und in sich geschlossene Gebäudeteile. 8Bei der Erweiterung einer Kindertageseinrichtung wird nur der aktuell bestehende Flächenfehlbedarf gefördert, der sich im Regelfall aus der Differenz der Summenraumprogrammfläche der künftigen Einrichtung abzüglich der Summenraumprogrammfläche der bestehenden Einrichtung ergibt; ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich.