Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

6.   Zuweisungsverfahren

Zuständig für die Durchführung des Zuweisungsverfahrens ist die örtlich zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde).

6.1   Zuweisungsantrag

1Anträge auf Zuweisungen sind bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden; im elektronischen Verfahren sind die in den Mustern enthaltenen Angaben einzuholen. 3Die für die Beurteilung der finanziellen Lage erforderlichen Angaben sind mit Einreichung des Zuweisungsantrags nachzuweisen. 4Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung beteiligt, ist für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt, beizufügen.
5Dem Zuweisungsantrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (bei Umbau und Sanierungsmaßnahmen auch Bestandspläne),
b)
Kostenermittlung (Muster 2 zu Art. 44 BayHO),
c)
Flächenzusammenstellung (Muster 3a zu Art. 44 BayHO),
d)
Erläuterungsbericht (Muster 3 zu Art. 44 BayHO),
e)
Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter.
6Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.

6.2   Antragsprüfung

1In der Antragsprüfung ist insbesondere einzugehen auf die
a)
Erreichung des Zuweisungszwecks,
b)
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuweisung,
c)
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens und
d)
Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Vorschriften.
2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 ist eine baufachliche Prüfung nicht erforderlich. 3Zur Unterstützung der Kommunen kann die Bewilligungsbehörde eine kostenfreie baufachliche Beratung anbieten, die bereits im Stadium der Grundlagenermittlung und Vorplanung in Anspruch genommen werden kann.
4Nach Abschluss der Antragsprüfung soll der Zuweisungsempfänger zeitnah über das vorläufige Ergebnis der Antragsprüfung und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtzuweisung informiert werden.

6.3   Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

1Die Bewilligungsbehörde soll auf Antrag und in Textform einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen, wenn die Maßnahme fachlich geprüft ist und der Zuweisungsempfänger erklärt, dass er in der Lage ist, die Maßnahme mit der in Aussicht gestellten Zuweisung finanzieren zu können (vorherige Zustimmung). 2Im Einzelfall kann einem vorzeitigen Vorhabenbeginn auch nachträglich zugestimmt werden, wenn mit der Maßnahme erst begonnen wurde, nachdem die Bewilligungsbehörde den Zuweisungsempfänger darüber informiert hat, dass die fachliche Prüfung ergeben hat, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuweisung erfüllt. 3Weitere Voraussetzung für eine nachträgliche Zustimmung ist, dass der Zuweisungsempfänger die Gesamtfinanzierung auf Basis dieses Prüfungsergebnisses nachweist.

6.4   Unbedenklichkeitsbescheinigung im Einzelfall

1Liegen die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht vor und muss die Maßnahme aber wegen besonderer Umstände ohne zeitliche Verzögerung in Angriff genommen werden, kann im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung durch das Staatsministerium eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden. 2In folgenden Fällen entscheiden die Bewilligungsbehörden in eigener Zuständigkeit:
a)
Dringliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden (z. B. Gefahr für Leib und Leben, Beseitigung von Elementarschäden oder unaufschiebbare Reparaturen im Vorgriff auf eine zeitnah geplante, aber noch nicht bewilligungsreife Sanierungsmaßnahme).
b)
Gelegenheit für den günstigen Erwerb eines Gebäudes, bei dem aufgrund enger Fristen eine sofortige Entscheidung geboten ist.
c)
Wirtschaftliche Zusammenfassung eines Teilprojekts mit Teilen einer späteren Realisierungsstufe (z. B. Umsetzung von Teilmaßnahmen des zweiten Bauabschnitts im ersten Bauabschnitt).
d)
Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 des Baugesetzbuches (BauGB).
e)
Maßnahmen, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe verfahrensbedingt noch keinerlei Pläne vorliegen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (z. B. Public-Private-Partnership-Modelle).
3Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zeitlich zu befristen und der Zuweisungsempfänger darauf hinzuweisen, dass
a)
mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der notwendige Vorhabenbeginn lediglich unschädlich für eine eventuelle spätere Förderung ist, wenn die nachfolgende Prüfung der Antragsunterlagen ergibt, dass das Gesamtvorhaben die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen,
b)
die Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage über die voraussichtliche Höhe einer möglichen Förderung und den Zeitpunkt des Förderbeginns enthält,
c)
der Zuweisungsempfänger das volle Finanzierungsrisiko trägt und
d)
die Bescheinigung keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auf den Erlass eines Förderbescheides darstellt.

6.5   Bewilligung und Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit über Anträge, bei denen die zuweisungsfähigen Ausgaben für ein Vorhaben 15 Mio. € nicht übersteigen und die Zuweisung nicht mehr als 70 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen soll. 2Andernfalls ist vor der erstmaligen Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Zuweisung die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen. 3In Fällen nach den Nrn. 5.3.2 und 5.4 erfolgt die Festsetzung der Zuweisung unter Korrekturvorbehalt (VV Nr. 4.2 zu Art. 44 BayHO).
4Die Höhe der Gesamtzuweisung ist auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden.
5Die Bewilligung und Auszahlung der in Aussicht gestellten Gesamtzuweisung erfolgt im Regelfall durch jährliche Teilbeträge (VV Nr. 12.3 zu Art. 44 BayHO). 6Die jährlichen Teilbewilligungen werden für ein Haushaltsjahr bewilligt und sind auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden.
7In den weiteren Zuweisungsbescheiden sind nur vom Erstbescheid abweichende Regelungen aufzunehmen. 8Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Regelungen des Erstbescheids weitergelten.
9Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren (VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO).

6.6   Einbehalt

1Die Bewilligung des letzten Teilbetrags in Höhe von regelmäßig 20 % der voraussichtlichen Gesamtzuweisung soll grundsätzlich von der Vorlage des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung abhängig gemacht werden. 2Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den ersten Zuweisungsbescheid. 3Die Bewilligung und Auszahlung der Schlussrate erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Durchführung der kursorischen Prüfung des Nachweises der Verwendung, sofern nicht besondere Hinderungsgründe bestehen.

6.7   Zuweisungen bis einschließlich 100 000 €

1Bei einer Gesamtzuweisung von nicht mehr als 100 000 € erfolgt die Bewilligung regelmäßig erst nach Beendigung der Maßnahme in einer Summe. 2Die Zuweisung kann unmittelbar nach der Bewilligung ausbezahlt werden.
3Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist nur zu erbringen, wenn die Bewilligungsbehörde diesen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme verlangt hat (VV Nr. 13.1 zu Art. 44 BayHO).

6.8   Nachweis der Verwendung

1Der Zuweisungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuweisungszwecks nachzuweisen. 2Der Zuweisungszweck ist regelmäßig erfüllt, wenn die Einrichtung in ihren wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
3Bei Maßnahmen nach den Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 erfolgt dies durch Vorlage einer Verwendungsbestätigung nach Muster 1 zu den VV zu Art. 44 BayHO. 4Eine Angabe der tatsächlichen Ausgaben ist grundsätzlich nur bei einer Förderung nach Kostenhöchstwert (Nr. 5.3.2) erforderlich (Kostenfeststellung nach DIN 276 gemäß Muster 2 zu den VV zu Art. 44 BayHO).
5Bei Maßnahmen an Schülerheimen, Theatern und Konzertsälen ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 7.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.

6.9   Nachträgliche Änderung der zuweisungsfähigen Ausgaben

Ergeben sich bei einer Förderung nach Kostenhöchstwert (Nr. 5.3.2) und bei Maßnahmen nach Nr. 5.4 im Rahmen der Verwendungsprüfung Änderungen der zuweisungsfähigen Ausgaben gilt Folgendes:
a)
Unterschreiten die nach Abschluss der Verwendungsprüfung tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben die im Erstbescheid festgesetzten zuweisungsfähigen Ausgaben, ist die Zuweisung anteilig zu verringern.
b)
1Steigerungen der zuweisungsfähigen Ausgaben von bis zu 20 % (z. B. aufgrund von höheren Ausschreibungsergebnissen oder Planänderungen) können grundsätzlich ohne vertiefte Prüfung als zuweisungsfähig anerkannt werden. 2Steigerungen der zuweisungsfähigen Ausgaben von mehr als 20 % können im Einzelfall als zuweisungsfähig anerkannt werden, wenn diese von der Bewilligungsbehörde als notwendig und angemessen anerkannt werden. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 5.3.2 höchstens jedoch bis zum maßgeblichen Kostenhöchstwert. 4Der Zuweisungsempfänger hat Kostensteigerungen grundsätzlich vor Einreichung des Nachweises der Verwendung bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

6.10   Rückforderung und Kürzung der Zuweisung

1Sofern für den Fall der Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 4.2 angegebenen Zweckbindungsfristen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayFAG nicht vorliegen, hat die Kommune grundsätzlich die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten; höchstens aber in Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses. 2Sind im Fall einer privilegierten Nachfolgenutzung nach Art. 10 Abs. 2 BayFAG die erzielten Einnahmen geringer als die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel, so ermäßigt sich die Verpflichtung zur Erstattung auf die Höhe dieser Einnahmen. 3Der Rückforderungsbetrag ist auf den nächsten durch 500 teilbaren Euro-Betrag abzurunden. 4Die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen erfolgen.
5Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, von einer Rückforderung oder Kürzung der Zuweisung von mehr als 250 000 € ganz oder teilweise abzusehen, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.
6Den Kommunen wird im Fall eines Baukostenzuschusses empfohlen, sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzubehalten.
7Sofern der Zuweisungsempfänger aus der Vermietung eines geförderten Objekts Einnahmen erzielt, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, zu prüfen, ob hierdurch staatliche Fördermittel refinanziert werden und insoweit eine Rückforderung oder Kürzung der Zuweisung veranlasst ist.

6.11   Förderlisten für den Obersten Rechnungshof (ORH)

1Das Staatsministerium übermittelt dem ORH jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember eine aktualisierte Förderliste nach Anlage 4 in elektronischer Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag. 2Der ORH ist berechtigt, Unterlagen zu einzelnen Maßnahmen gemäß Art. 95 BayHO auch ohne vorherige Prüfungsankündigung bei den Bewilligungsbehörden anzufordern.