Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

10.   Besondere Bestimmungen für Einrichtungen des kooperativen Ganztags (Kombieinrichtungen)

1Kombieinrichtungen stellen unter dem Aspekt der Ganztagsbetreuung eine einheitliche Einrichtung in Kombination von Schule mit einem nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geförderten Angebot der Kinder- und Jugendhilfe dar. 2Kennzeichnend für Kombieinrichtungen ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die eine enge Verzahnung von Schule und Betreuungsangebot einschließlich der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudes vorsieht. 3Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche für Kombieinrichtungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a)
Schulischer Bereich
aa)
Grundlage für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche ist der schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf für den Unterrichtsbereich, Arbeitsbereich des pädagogischen Personals, Verwaltungsbereich, arbeitstechnischen Bereich und Aufenthaltsbereich sowie Küchen- und Speisebereich.
bb)
Es erfolgt keine Anerkennung eines schulischen Ganztagsbereichs und demzufolge keine Förderung nach Nr. 7.5.
cc)
Für den Küchen- und Speisenbereich kann eine Förderung nach Nr. 7.5 erfolgen.
b)
Ganztagsangebot der Kinder- und Jugendhilfe
aa)
Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche des Ganztagsangebots der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt anhand des jeweils maßgeblichen Summenraumprogramms der Anlagen 1 bis 3.
bb)
Zur Vermeidung einer Doppelförderung gemeinsam genutzter Flächen werden 35 % der gemäß Summenraumprogramm zuweisungsfähigen Fläche in Abzug gebracht.