Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Förderfähige und nicht förderfähige Maßnahmen

1Förderfähige Maßnahmen sind:
a)
Neubau, Umbau, Erweiterung sowie General- und Teilsanierung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen,
b)
Erwerb einschließlich Umbau oder Sanierung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtungen entbehrlich wird.
2Nicht förderfähig sind Grunderwerb, Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sowie Ausgaben für Unterhalt, Betrieb, Übergangsmaßnahmen und Anmietungen (mit Ausnahme von Nr. 11).

2.2   General- und Teilsanierungen

1General- und Teilsanierungen sind Maßnahmen zur baulichen und technischen Wiederherstellung des zur zweckentsprechenden Nutzung geeigneten Zustands der gesamten Einrichtung oder einzelner Bauteile. 2Voraussetzung für die Förderung einer General- und Teilsanierungen ist, dass
a)
die zuweisungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten betragen (Schwellenwert) und
b)
die Ausgaben nicht durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
3Die Durchführung von Generalsanierungen in mehreren Bauabschnitten ist innerhalb eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren förderfähig. 4Die Bauabschnitte müssen bei objektiver Betrachtung wegen ihres baulichen, technischen oder funktionellen sowie zeitlichen Zusammenhangs eine Einheit bilden.
5Für die Ermittlung des Schwellenwerts gilt Folgendes:
a)
Zur Berechnung des Schwellenwerts ist grundsätzlich auf das Gesamtgebäude abzustellen; Ausnahmen hiervon kommen bei selbständigen Wirtschaftsgütern in Betracht (z. B. getrennte Baukörper).
b)
Bei kombinierten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen werden die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst.
c)
Bei Generalsanierungen in mehreren Bauabschnitten bezieht sich der Schwellenwert auf die anteiligen Neubaukosten des jeweils durchzuführenden Bauabschnitts.
d)
Bei Teilsanierungen, die aus mehreren, in engem zeitlichem Zusammenhang durchzuführenden Einzelmaßnahmen bestehen, können die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.
6Der Schwellenwert ist nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist.
7Wird der auf Basis der Antragsprüfung im Vorfeld erreichte Schwellenwert nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung um bis zu 10 %, höchstens jedoch um 500 000 € unterschritten, so bleibt die Maßnahme trotzdem förderfähig, sofern sämtliche in den Planunterlagen aufgenommenen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.

2.3   Vorhaben anderer Maßnahmeträger

Wird ein grundsätzlich förderfähiges Vorhaben nach Nr. 2.1 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt und beteiligt sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten, werden der Kommune hierzu unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Zuweisungen gewährt:
a)
Das Vorhaben des Maßnahmeträgers nimmt der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ab.
b)
Die Kommune hat dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor dessen Beginn zugestimmt; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verbindlich erteilt werden.
c)
1Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Zweckbindungsfrist (Nr. 4.2) zweckentsprechend genutzt wird und der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. 2Die dingliche Sicherung ist bei folgenden Maßnahmeträgern nicht erforderlich:
Kommunen (Nr. 3),
selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
Schulträger in den Rechtsformen des Privatrechts, deren Schulen als kommunale Schulen gelten (Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG),
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinwohlorientierte Aufgaben wahrnehmen,
Träger der freien Jugendhilfe, die gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und Art. 33 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) anerkannt sind,
in den Fällen, bei denen der Maßnahmeträger mangels Eigentums keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann.
3In den Fällen nach Satz 2 ist die zweckentsprechende Nutzung für die Dauer der Zweckbindungsfrist durch eine entsprechend langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung sicherzustellen.
d)
Der Maßnahmeträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an.