7.
Besondere Bestimmungen für Schulen und schulische Sportanlagen
7.1
Begriffsbestimmungen Schulen
Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 Buchst. a sind:
- a)
Grundschulen und Mittelschulen (Art. 7 und 7a BayEUG),
- b)
Realschulen und Gymnasien (Art. 8 und 9 BayEUG),
- c)
Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 BayEUG),
- d)
Berufliche Schulen (Art. 11 bis 17 BayEUG),
- e)
Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 19 und 23 BayEUG).
7.2
Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche
1Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen schulaufsichtlich genehmigt sein (§ 4 der Schulbauverordnung – SchulbauV). 2Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist der Förderung zugrunde zu legen (§ 5 Satz 1 SchulbauV). 3Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. 4Die danach ermittelte zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 ist Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte. 5Bei Maßnahmen, denen keine zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 zugrunde liegt, sind die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall zu ermitteln.
6Bei Sanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte sowie des Schwellenwerts nach Nr. 2.2. 7Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. 8Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare und in sich geschlossene Gebäudeteile (z. B. Baukörper, Flügel, Geschoss).
7.3
Schulsportanlagen
1Die Förderung erfolgt ausschließlich im Umfang des schulaufsichtlich festgestellten Bedarfs. 2Die Kostenrichtwerte für gedeckte Sportstätten enthalten auch die Ausgaben für die notwendigen Betriebsräume. 3Schulaufsichtlich genehmigte Kunstrasenspielfelder können bis zur Höhe des entsprechenden Naturrasenspielfelds gefördert werden. 4Der Kostenrichtwert für Betriebsräume gilt nur für Räume, die im Zusammenhang mit Freisportanlagen errichtet werden; der Kostenrichtwert bemisst sich in diesem Fall nach der Nutzungsfläche.
7.3.1
Bestandschutzregelung für Schulsportanlagen
1Bei der Generalsanierung von Schulsportanlagen können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. 2Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat Bayern insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. 3Diese Regelung setzt für Schulsporthallen und schulische Außensportanlagen einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf von aktuell mindestens fünf Sportklassen und für Schulschwimmbäder von mindestens 40 Sportklassen voraus.
4Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten. 5Die Regelungen zum Bestandsschutz gelten nicht im Falle der Errichtung eines Ersatzneubaus.
7.3.2
Schulsportanlagen bei kleinen Schulstandorten
1Baumaßnahmen an Schulsporthallen und Außensportanlagen bei Schulen mit weniger als acht Sportklassen, für die nach der Schulbauverordnung der Bedarf für eine Sporthalle oder Außensportanlage nicht anerkannt ist, können als Schulbaumaßnahme gefördert werden, sofern eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit oder Freisportfläche nicht vorhanden ist. 2Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle oder bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m), für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) sowie für eine Laufbahn (4 x 1,22 m x 65 m) zugrunde gelegt.
3Baumaßnahmen an Schulschwimmbädern, für die weder die für einen Neubau noch für die Anwendung der Bestandsschutzregelung nach Nr. 7.3.1 Satz 3 geforderte Mindestanzahl an Sportklassen erreicht wird, können als Schulbaumaßnahme gefördert werden, sofern
- a)
die geforderte Mindestanzahl an Sportklassen nicht durch interkommunale Zusammenarbeit erreicht werden kann und
- b)
die Nutzung eines anderen Schulschwimmbads in zumutbarer Entfernung schulorganisatorisch nicht möglich ist.
4Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Einzelübungsstätte zu Grunde gelegt.
5Eine Förderung der vorgenannten Maßnahmen setzt regelmäßig einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.
7.4
Erstausstattung an beruflichen Schulen
1Abweichend von Nr. 5.2 sind bei beruflichen Schulen für Unterrichtsräume, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden, auch die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung zuweisungsfähig, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar dient und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt ist (Art. 5 Abs. 1 BaySchFG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz – AVBaySchFG). 2Entsprechendes gilt auch für die Einrichtung bestehender Räume, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG).
3Über die Notwendigkeit der erstmaligen Einrichtung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grundlage eines formlosen Antrags. 4Dem Antrag sind die Ausstattungslisten und Kostenaufstellungen beizufügen.
7.5
Ausbau von Ganztagsangeboten (FAGplus15)
1Für Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten in schulischer Verantwortung (Art. 6 Abs. 4 BayEUG) oder von gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten in schulaufsichtlicher Verantwortung (Art. 31 Abs. 3 BayEUG) erhält der Zuweisungsempfänger – außer im Fall der Nullförderung – einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf seinen regulären Fördersatz; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.
2Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbauV die zu erwartenden Bedarfe nach einem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot nachgewiesen und im Raumprogramm der Schule entsprechende Räumlichkeiten gemäß den jeweils geltenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgesehen werden.
3Förderfähig ist der für ein Ganztagsangebot in schulischer oder schulaufsichtlicher Verantwortung schulaufsichtlich genehmigte Raumbedarf.
4Gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 2.1 zum Ausbau von Ganztagsangeboten. 5Ausgaben für die Ausstattung sind nicht förderfähig. 6Einbauküchen zählen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und hierfür Planungsausgaben anfallen, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und können im Rahmen der Kostenrichtwerte gefördert werden.
7Abweichend von Nr. 4.1 gilt eine Bagatellgrenze von 50 000 €.