Inhalt
8.
Besondere Bestimmungen für Schülerheime
1Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 Buchst. b sind:
- a)
Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG); das Vorhaben muss schulaufsichtlich genehmigt und heimaufsichtlich gewürdigt sein.
- b)
Kommunale Schülerheime (Art. 106 Satz 4 BayEUG), die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen; die Erforderlichkeit des Vorhabens muss schulaufsichtlich festgestellt sein.
2Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 107 Abs. 1 BayEUG). 3Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).