Inhalt
12.
Besondere Bestimmungen für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten
12.1
Allgemeine Voraussetzungen
1Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen nach Nr. 2.1
- a)
für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort entweder
- aa)
kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten oder
- bb)
ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
- b)
für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
2Als kommunal getragen gilt ein professionelles Theater oder Orchester auch dann, wenn
- a)
die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann,
- b)
die Kommune für das Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt oder
- c)
es in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die Kommune gemeinsam mit dem Staat Zuschüsse zur Erfüllung des Stiftungszwecks leistet und die Finanzierung baulicher Investitionen allein der Kommune als Eigentümerin des Gebäudes obliegt.
3Der nach Nr. 2.2 Satz 2 Buchst. a zu erreichende Schwellenwert von mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten gilt im Fall der Generalsanierung eines Theaters oder Konzertsaals nicht. 4Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
12.2
Förderung von technischen Einbauten
Förderfähig sind auch die Ausgaben für technische Einbauten im Bereich der Bühne sowie des Zuschauerraums, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind.
12.3
Verfahren
1Zuweisungsanträge sind über die Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium vorzulegen. 2Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie gegebenenfalls des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens. 3Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen der Bewilligungsbehörde. 4Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn entscheidet die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Staatsministeriums.