Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

5.   Art und Umfang der Zuweisung

5.1   Art der Förderung

Die Zuweisung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf Grundlage der zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2   Zuweisungsfähige Ausgaben

1Zuweisungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben der folgenden Kostengruppen gemäß DIN 276 (Ausgabe 2018-12):
Kostengruppe
zuweisungsfähig
nicht zuweisungsfähig
100
Grundstück
Insgesamt
200
Vorbereitende Maßnahmen
Nichtöffentliche Erschließung (230)
Alle übrigen Ausgaben
300
Bauwerk – Baukonstruktion
400
Bauwerk – Technische Anlagen
Insgesamt; mit Ausnahme von ...
... Ausgaben, die zur zweckentsprechenden Nutzung von Einrichtungen nach Nr. 1 nicht erforderlich sind
500
Außenanlagen und Freiflächen
Soweit zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich
Alle übrigen Ausgaben
600
Ausstattung und Kunstwerke
Künstlerische Ausstattung (640) nach Maßgabe von Satz 6
Ausstattung (610 bis 630); mit Ausnahme der Erstausstattung von beruflichen Schulen (Nr. 7.4)
700
Baunebenkosten
Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitekten-leistungen und Ingenieurleistungen (720 bis 740); jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung)
Ausgaben für künstlerische Leistungen (750) nach Maßgabe von Satz 6
Alle übrigen Ausgaben
800
Finanzierung
Insgesamt
2Für die Berücksichtigung der Architekten- und Ingenieurleistungen (Kostengruppe 700) als zuweisungsfähige Ausgaben gilt Folgendes:
a)
Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme nicht nach Kostenpauschale festgesetzt werden (Nr. 5.3.1), sind die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen mit 18 % der Kostengruppen 300, 400 und 500 zu pauschalieren; wird zur Planung einer Maßnahme ein Architektenwettbewerb gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe durchgeführt, erhöht sich diese Pauschale um 1 %; höchstens aber um 150 000 €.
b)
Soweit bei der Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben für eine Maßnahme Kostenrichtwerte (Nr. 5.3) angewandt werden und die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nicht zuweisungsfähig sind, werden die Kostenrichtwerte jeweils um 15 % gekürzt.
3Der Baukostenzuschuss einer Kommune (Nr. 2.3) ist nur bis zur Höhe der Ausgaben zuweisungsfähig, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Kommune anerkannt werden könnten.
4Für unentgeltliche erbrachte Arbeitsleistungen gilt VV Nr. 2.3.7.1 zu Art. 44 BayHO.
5Kommunale Regiearbeiten sind nicht zuweisungsfähig; Ausnahmen sind zulässig, soweit die Arbeiten nicht für eine Vergabe geeignet sind.
6Die Ausgaben für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind im Rahmen der Kostenrichtwerte – außer bei einer Festsetzung nach Kostenpauschale – bis zu folgenden prozentualen Anteilen der Kostengruppe 300 gemäß DIN 276 zuweisungsfähig:
a)
bei Ausgaben der Kostengruppe bis zu 500 000 €:
2,0 %,
b)
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 2,5 Mio. €:
1,5 %,
c)
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 7,5 Mio. €:
1,0 %,
d)
von der diesen Betrag überschreitenden Summe:
0,5 %,
jedoch insgesamt höchstens 125 000 €.

5.3   Kostenrichtwerte für Schulgebäude, Schulsportanlagen und Kindertageseinrichtungen

1Zur Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben sind für Maßnahmen an öffentlichen Schulen, Schulsportanlagen und Kindertageseinrichtungen Kostenrichtwerte festgelegt. 2Diese enthalten pauschaliert sämtliche nach Nr. 5.2 zuweisungsfähige Ausgaben. 3Die Kostenrichtwerte werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst. 4Die aktuellen Kostenrichtwerte sind auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) veröffentlicht unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich Förderung kommunaler Hochbauten“.
5Die Kostenrichtwerte für Schulgebäude und Kindertageseinrichtungen gelten je Quadratmeter zuweisungsfähiger Nutzungsfläche 1 bis 6 entsprechend der Flächensystematik der DIN 277 (Ausgabe 2021). 6Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 erfolgt bei Schulgebäuden nach Maßgabe der Nr. 7.2 und bei Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe der Nr. 9.2. 7Die Berechnung der zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme erfolgt durch Multiplikation der zuweisungsfähigen Fläche mit dem maßgeblichen Kostenrichtwert. 8Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch die Ausgaben für die Nutzungsfläche 7 sowie für Verkehrs- und Technikflächen.
9Maßgeblich ist der Kostenrichtwert zum Zeitpunkt der Erstbewilligung. 10Bei Maßnahmen, für die dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wird (Nr. 6.3), ist der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Kostenrichtwert anzuwenden. 11Wird bei einem Vorhaben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nr. 6.4) für die Gesamtmaßnahme erteilt, gilt der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Kostenrichtwert.
12Im Rahmen der Kostenrichtwerte sind zuweisungsfähig:
a)
Ausgaben für barrierefreies Bauen,
b)
Ausgaben für den Denkmalschutz,
c)
Ausgaben für energieeinsparende Maßnahmen, nachhaltiges Bauen und die Umsetzung eines erhöhten Energiestandards,
d)
Ausgaben für die Zuleitung bei einer Beheizung durch Fernwärme oder erneuerbare Energien,
e)
Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterung, zur Luftreinhaltung und zur Abfallbeseitigung,
f)
Ausgaben aufgrund besonderer Gründungen oder Geländebewegungen.

5.3.1   Kostenpauschale bei Neubau und Erweiterung

1Bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungen werden die Kostenrichtwerte unabhängig von den nach Nr. 5.2 zuweisungsfähigen Ausgaben als Kostenpauschale angewandt. 2Bei der Förderung temporärer Bauten (Nr. 4.2 Satz 2) ist die halbe Kostenpauschale zugrunde zu legen.

5.3.2   Kostenhöchstwert bei Sanierung, Umbau und Erwerb

1Bei General- und Teilsanierungen, Umbaumaßnahmen und dem Erwerb von Gebäuden (einschließlich Umbau oder Sanierung) gelten die Kostenrichtwerte als Kostenhöchstwert. 2Die nach Nr. 5.2 dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben werden auf Grundlage der mit dem Zuweisungsantrag vorgelegten Kostenermittlung bis zum Kostenhöchstwert pauschal unter Korrekturvorbehalt festgesetzt. 3Hierfür ist grundsätzlich eine Kostenberechnung in der zweiten Ebene der Kostengliederung nach DIN 276 vorzulegen. 4Sind die tatsächlichen zuweisungsfähigen Ausgaben niedriger als der geltende Kostenhöchstwert, sind nur diese Ausgaben maßgebend.
5Beim Erwerb von Bestandsgebäuden werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die sich aus dem Verkehrswertgutachten des bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildeten Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Einzelfall für das Gebäude ergeben.
6Innerhalb der Zweckbindungsfrist kann der jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebene Kostenhöchstwert grundsätzlich nur einmal ausgeschöpft werden.

5.4   Schülerheime, Theater und Konzertsäle

Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 an Schülerheimen, Theatern und Konzertsälen sind die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall zu ermitteln.

5.5   Vorsteuerabzug

1Soweit der Maßnahmeträger berechtigt ist, den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend zu machen, vermindern sich die Kostenrichtwerte um den anteiligen Vorsteuerabzug. 2Grundlage hierfür ist eine Erklärung des Zuweisungsempfängers oder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Höhe der prozentualen Vorsteuerabzugsberechtigung. 3Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach Kostenrichtwerten ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben die Vorsteuer in dem Umfang abgesetzt werden, in dem die Kommune hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung spätestens mit der Einreichung des Nachweises der Verwendung vorzulegen; in diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Zuweisung unter Korrekturvorbehalt. 5Änderungen nach Einreichung des Nachweises der Verwendung bleiben unberücksichtigt.
6Leistet die Kommune einen Zuschuss nach Nr. 2.3 und ist der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kostenrichtwerte gleichfalls um den anteiligen Vorsteuerabzug zu kürzen.

5.6   Höhe der Zuweisung

1Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 % der zuweisungsfähigen Ausgaben. 2Die Bemessung der Höhe der Zuweisung innerhalb des Förderrahmens erfolgt unter maßgeblicher Gewichtung der finanziellen Lage des Zuweisungsempfängers sowie unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, eines über das Hoheitsgebiet des Zuweisungsempfängers hinausgehenden Einzugsgebiets, des Staatsinteresses und der Höhe der verfügbaren Mittel.
3Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
a)
Finanzkraft,
b)
Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten,
c)
Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts,
d)
Verschuldung und Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft,
e)
Höhe der Rücklagen und der freien Finanzspanne,
f)
Gesamtbelastung des Zuweisungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
4Bei Zweck- und Schulverbänden ist die finanzielle Lage der jeweiligen Verbandsmitglieder maßgebend. 5Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 BayFAG).
6Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von einem Fördersatz-Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden. 7Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen einen Fördersatz von bis zu 90 % erhalten. 8Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags“ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung; die Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Demografiezuschlag in den zwei Jahren vor der Entscheidung über die Höhe der Förderung gewährt wurde.
9Für Baumaßnahmen an schulisch bedarfsnotwendigen Hallenbädern, die in interkommunaler Zusammenarbeit durchgeführt werden, wird – außer im Fall der Nullförderung – ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz gewährt; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.
10Bei kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten beträgt der Fördersatz regelmäßig 75 %.

5.7   Eigenanteil

1Der Eigenanteil des Zuweisungsempfängers muss mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen. 2Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

5.8   Mehrfachförderung, Komplementärförderung

1Sofern für ein Vorhaben neben einer Zuweisung nach dieser Richtlinie auch andere Zuweisungen zu denselben zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt werden, ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt. 2Förderungen in Form von rückzahlbaren Darlehen aus Programmen der im öffentlichen Auftrag tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne zuwendungsrechtliche Beschränkung zugelassen.