Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

3.   Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.