Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9.   Auskunftspflichten, Prüfung

9.1   Prüfung durch die Bewilligungsstellen

1Die Bewilligungsstelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns auf Glaubhaftigkeit. 2Der fiktive Unternehmerlohn wird von der Bewilligungsstelle nach Erlass des Bewilligungsbescheides unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf das Konto des Antragstellers überwiesen. 3Nach Auszahlung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024, prüft die Bewilligungsstelle das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns vollumfänglich und erlässt einen Schlussbescheid, in dem der tatsächliche Umsatzrückgang festgestellt wird; bereits erhaltene Finanzhilfen können gemäß Nr. 10 Satz 2 zurückgefordert werden. 4Der Empfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

9.2   Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Finanzhilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für den fiktiven Unternehmerlohn relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.