Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung des Antrags sowie die Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfen ist die örtlich zuständige Regierung. 2Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden den Bewilligungsstellen vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zugewiesen. 3Unterstützt werden die Bewilligungsstellen durch die Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH (Bayern Innovativ) insbesondere bei der technischen Betreuung des Antragsverfahrens.