Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10.   Erstattungspflicht

1Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. 2Wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht oder sich herausstellt, dass die Finanzhilfe den tatsächlichen Umsatzrückgang übersteigt, kann die gewährte Finanzhilfe ganz oder teilweise bzw. bis zur Höhe des tatsächlichen Umsatzrückgangs zurückgefordert werden. 3Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 4Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Finanzhilfe im Ganzen zurückgefordert werden. 5Der Antragsteller versichert im Rahmen der Antragstellung, von einer möglichen Erstattungspflicht sowie den entsprechenden Mitwirkungspflichten Kenntnis genommen zu haben.