Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung erfolgt bis zum 30. Juni 2022 im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils gültigen Fassung. 2Der Antragsteller hat daher der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle jede Kleinbeihilfe nach jener Bundesregelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. 3Die Bewilligung erfolgt ab 1. Juli 2022 im Rahmen der De-minimis-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. 4Im Fall von Satz 3 hat der Antragsteller der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde eine Erklärung abzugeben, in der alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen anzugeben sind. 5De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in der De-minimis-Verordnung festgelegten Höchstbetrag gewährt werden.