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Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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220-WK

Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe
(Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 8. März 2023, Az. K.1-K1206.0/3

(BayMBl. Nr. 127)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe vom 8. März 2023 (BayMBl. Nr. 127), die durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 44) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils gültigen Fassung), der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Amtsblatt der EU Nr. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung und
dieser Richtlinien
finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts von soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstlern sowie soloselbstständigen Angehörigen kulturnaher Berufe, die von der durch das Corona-Virus SARS‑CoV‑2 ausgelösten Pandemie erhebliche Umsatzrückgänge erfahren bzw. zu erwarten haben. 2Die Finanzhilfen erfolgen als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.