Inhalt
12.
Steuerrechtliche Hinweise
1Die als Finanzhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Mangels erbrachter Leistung des Antragstellers unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuer. 3Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Finanzhilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bzw. 2021 ist die Finanzhilfe nicht zu berücksichtigen.