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Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

1Etwaige andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen, werden in voller Höhe angerechnet, soweit sich die Leistungszeiträume überschneiden. 2Insbesondere die Überbrückungshilfe III des Bundes inklusive der Neustarthilfe, die Bayerische Lockdown-Hilfe für besonders betroffene Gebiete (Oktoberhilfe), die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (November- und Dezemberhilfe) sowie das Spielstätten- und Veranstalterprogramm des Freistaats Bayern werden grundsätzlich nicht angerechnet; die Sätze 4 und 5 bleiben hiervon unberührt. 3Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final) und nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen. 4Eine Überkompensation ist unzulässig. 5Gewährte öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen anderen Zweck verfolgen, werden daher bei zeitlicher Überschneidung anteilig angerechnet, soweit in der Summe die Höhe des monatlichen Umsatzrückgangs im Antragszeitraum überschritten wird.