Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Antragsvoraussetzungen

1Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum Januar bis Juni 2021: 1. Januar 2021, Stichtag Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021: 1. Juli 2021, Stichtag Antragszeitraum Januar bis März 2022: 1. Januar 2022, Stichtag Antragszeitraum April bis Juni 2022: 1. April 2022), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder
den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten oder
den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten; hierunter fallen beispielsweise die Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, als Kulturvermittler, Künstlervermittler, ‑manager und -agent, Pädagoge und Techniker, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen (Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen).
3Personen nach Satz 2 Variante 1 und 3 müssen als Soloselbstständige, Personen nach Satz 2 Variante 2 als Soloselbstständige oder in abhängiger Beschäftigung mit wechselnden Engagements tätig sein und im Falle der Variante 2 und 3 hieraus ihren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten. 4Als Soloselbstständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen; ein Zusammenschluss von Personen in einer Gesellschaft ist unschädlich. 5Antragsvoraussetzung ist ferner, dass die durchschnittlichen bzw. die zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sind (erheblicher Umsatzrückgang). 6Wurde die Tätigkeit nach den Sätzen 1 bis 3 erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020. 7Wurde die Tätigkeit nach den Sätzen 1 bis 3 im Jahr 2019 aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht bzw. nur teilweise ausgeübt, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate der Erwerbstätigkeit des Jahres 2019, hilfsweise die vollen Monate der Erwerbstätigkeit des Jahres 2018 herangezogen. 8Künstlerinnen und Künstlern, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden. 9Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm; die Finanzhilfe kann jedoch nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist, und ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen anzugeben.