Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus erhält eine Bundesförderung nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“.
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus hat seinen Standort entweder in einer finanzschwachen Kommune oder in einer Kommune, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht; finanzschwach ist eine Kommune, wenn ihre Finanzkraft im Jahr 2024 weniger als 88 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.
Vor besonderen demografischen Herausforderungen steht eine Kommune, wenn in der Kommune nach den im Jahr 2021 vorliegenden Vorausberechnungen des Bayerischen Landesamts für Statistik entweder in der Zeit bis 2033 der Bevölkerungsanteil der unter 18-Jährigen über 5 % zurückgeht oder der Anteil der über 65-Jährigen über 24 % ansteigt oder der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2033 über 30 % beträgt (vgl. Anlage).
Die Kommune erbringt einen Eigenanteil von mindestens 5 000 € jährlich.
1Für die Zuwendung an die Kommune ist es unschädlich, wenn sie ihre Kofinanzierung mit geldwerten Leistungen erbringt. 2Im Rahmen der nach dieser Richtlinie erfolgenden Zuwendung wird die Entscheidung des Bundes über die Anerkennung von geldwerten Leistungen als kommunale Kofinanzierung zugrunde gelegt.
1Die Zuwendung wird jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) bewilligt und ausgezahlt. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.