Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus erhält eine Bundesförderung nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“.
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus hat seinen Standort entweder in einer finanzschwachen Kommune oder in einer Kommune, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht; finanzschwach ist eine Kommune, wenn ihre Finanzkraft im Jahr 2021 weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.
Vor besonderen demografischen Herausforderungen steht eine Kommune, wenn in der Kommune nach den im Jahr 2021 vorliegenden Vorausberechnungen des Bayerischen Landesamts für Statistik entweder in der Zeit bis 2033 der Bevölkerungsanteil der unter 18-Jährigen über 15 % zurückgeht oder der Anteil der über 65-Jährigen über 25 % ansteigt oder der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2033 über 30 % beträgt (vgl. Anlage 1).
Die Kommune erbringt einen Eigenanteil von mindestens 5 000 € jährlich.
1Für die Zuwendung an die Kommune ist es unschädlich, wenn sie ihre Kofinanzierung mit geldwerten Leistungen erbringt. 2Im Rahmen der nach dieser Richtlinie erfolgenden Zuwendung wird die Entscheidung des Bundes über die Anerkennung von geldwerten Leistungen als kommunale Kofinanzierung zugrunde gelegt. 3Zuwendungen für das Projektjahr 2023 dürfen auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind, soweit der Zuwendungsantrag bis 31. Mai 2023 gestellt wird.