Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

11.   Interkommunale Zusammenarbeit

1Mehrere Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) können gemeinsam die Kofinanzierung für ein Mehrgenerationenhaus leisten. 2Es kann jedoch nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie auftreten. 3Die von mehreren Kommunen für ein Mehrgenerationenhaus erbrachte Kofinanzierung wird der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune vollständig als Kofinanzierung im Sinne dieser Richtlinie zugerechnet. 4Im Rahmen der Antragstellung muss diese Kommune angeben, zu welchen Anteilen welche Kommunen sich an der Kofinanzierung beteiligt haben. 5Die Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt vollständig an den Zuwendungsempfänger. 6Im Rahmen des Verwendungsnachweises muss der Nachweis für alle Kofinanzierungsanteile der beteiligten Kommunen von der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune erbracht werden.