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Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
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2176-I

Förderrichtlinie Werteprojekte

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 29. Juni 2023, Az. G2-6720-1-215
(BayMBl. Nr. 336)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Förderrichtlinie Werteprojekte vom 29. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 336)
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) fördert nach Maßgabe der nachstehenden Förderrichtlinie sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) Projekte zur Wertevermittlung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Gelingende Integration ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein friedliches Zusammenleben in Bayern. 2Neben der deutschen Sprache und der Integration in Ausbildung und Arbeit ist die Wertevermittlung ein wesentlicher Faktor der Integration. 3Ein Grundkonsens gemeinsamer Werte sowie gegenseitiger Respekt und Toleranz sind dabei von besonderer Bedeutung. 4Der Freistaat Bayern fördert daher die Durchführung vielfältiger Angebote zur Wertevermittlung. 5Zweck der Förderung ist es, Zuwanderinnen und Zuwanderern unsere Werte und Kultur näherzubringen und verständlich zu machen, um sich besser im Alltag und in unserer Gesellschaft zurechtzufinden. 6Die Wertevermittlung umfasst dabei die Grundlagen unserer Rechts- und Werteordnung wie Demokratieverständnis, Gleichberechtigung und Toleranz, die Stärkung der Akzeptanz dieser grundlegenden Werte und Regeln sowie die Vermittlung von Wissen über unsere Kultur. 7Durch interkulturelle und interreligiöse Begegnungen und Austausch soll gegenseitiges Verständnis und das gesellschaftliche Miteinander gestärkt werden. 8Gleichzeitig wird mit der Förderung bezweckt, Neuzugewanderten mit praktischen Hilfen das Ankommen in der Gesellschaft zu erleichtern und Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Partizipation aufzuzeigen. 9Zur Unterstützung des Erlernens der deutschen Sprache sollen die Werteprojekte in deutscher Sprache durchgeführt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von Angeboten der Wertevermittlung. 2Hierunter fallen unter anderem Kurse, Workshops, Austauschtreffen oder Fortbildungen. 3Die Angebote sollen sowohl die Wissensvermittlung als auch praktische Beteiligungsformen umfassen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind alle rechtsfähigen Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Projektes verfügen und deren bisherige Tätigkeit das Erreichen des Förderzwecks erwarten lässt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zielgruppe

1Die Zielgruppe umfasst mindestens 18-jährige dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sowie Personen, die im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) sind. 2Als dauerhaft bleibeberechtigt gelten auch Ausländerinnen und Ausländer, die als Asylberechtigte (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG), Flüchtlinge (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Alternative 1 AufenthG) oder subsidiär Schutzberechtigte (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Alternative 2 AufenthG) anerkannt worden sind oder denen nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

4.2 Standorte

1Die Projekte sollen an verschiedenen Standorten in Bayern durchgeführt werden. 2Hierbei soll eine gleichmäßige Verteilung der Angebotskulisse auf die einzelnen Regierungsbezirke erreicht werden.

4.3 Teilnehmerliste

1Der Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, für jedes durchgeführte Angebot oder Modul eine Teilnehmerliste zu führen, die Vorname, Name und Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthält. 2Des Weiteren hat der Zuwendungsempfänger die Zugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zielgruppe (vergleiche Nr. 4.1) zu überprüfen und in der Teilnehmerliste zu vermerken (zum Beispiel durch den Satz „Berechtigung wurde geprüft“).
5.
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach Nr. 6.1, Sachausgaben nach Nr. 6.2, Ausgaben für die Kinderbetreuung nach Nr. 6.3 und indirekte Ausgaben nach Nr. 6.4. 2Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die durch das bewilligte Projekt veranlasst, dem Projekt zuordenbar und angemessen sind.

6.1 Personalausgaben

6.1.1 Eigenpersonalausgaben

6.1.1.1 Zuwendungsfähige Eigenpersonalausgaben

1Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich nach den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsätzen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bei Zuwendungen des Freistaates Bayern heranzieht. 2Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern welche tarifliche Eingruppierung anhand der tatsächlichen Tätigkeit im Projekt, den dazugehörigen tätigkeitsspezifischen beruflichen Vorerfahrungen sowie der Ausbildung vorgenommen werden kann. 3Als Orientierungsrahmen dienen exemplarisch die folgenden tarifrechtlichen Eingruppierungen folgender typischer Projektfunktionen:
E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal),
E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal),
E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal).
4Eine Eingruppierung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. 5Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der festgelegte Personalausgabenhöchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen.

6.1.1.2 Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen

1Seitens des Zuwendungsempfängers muss zu jeder beantragten Personalstelle eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Die Nachweise der Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) und Arbeitsverträge des eingesetzten Personals müssen bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten.

6.1.1.3 Nicht zuwendungsfähige Eigenpersonalausgaben

Eigenpersonalausgaben für indirekt für das Projekt erforderliche Mitarbeiter, für die Personalausgaben auch ohne die Durchführung des Projektes anfallen würden und deren Tätigkeitsumfang nicht aufgrund der Projektdurchführung erhöht werden muss (Hausmeister, Geschäftsführer des Trägers, Systemadministrator, allgemeine Verwaltung, Reinigungspersonal und Ähnliches), sind nicht zuwendungsfähig.

6.1.2 Ausgaben für Honorarkräfte

6.1.2.1 Zuwendungsfähige Honorarausgaben

1Ausgaben für Honorarkräfte sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projektes erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Für bereits beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig Beschäftigte liegen diese Voraussetzungen nicht vor. 3Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Es gelten daher folgende Leitlinien:
Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projektes eingesetzt und kann die Tätigkeit nicht durch Eigenpersonal durchgeführt werden, muss sich zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Höhe des Honorars an den Personalausgabenhöchstsätzen gemäß Nr. 6.1.1.1 orientieren.
Wird die Honorarkraft für einzelne Veranstaltungen, zum Beispiel aufgrund besonderer Expertise für ein projektbezogenes Thema, im Projekt eingesetzt, ist in der Regel ein Stundensatz von bis zu 50 Euro zuwendungsfähig. Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen höheren Stundensatz anerkennen. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besonders herausragende Qualifikationen bestehen, eine besonders herausgestellte Tätigkeit vorliegt oder ein höherer Stundensatz marktüblich ist. Die Voraussetzungen sind vom Zuwendungsempfänger darzulegen und zu begründen.

6.1.2.2 Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen

1Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projektes eingesetzt, ist seitens des Zuwendungsempfängers eine Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen, aus der die Angemessenheit des Honorars und der Umfang der Tätigkeit (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Nachweise für die Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) der regelmäßig eingesetzten Honorarkraft und der Honorarvertrag müssen bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten. 3Wird die Honorarkraft nur für einzelne Veranstaltungen eingesetzt, ist der Honorarvertrag vorzulegen. 4Auf Nachfrage der Bewilligungsbehörde ist ein geeigneter Nachweis für die Angemessenheit des Honorars vorzulegen.

6.2 Sachausgaben

6.2.1 Anschaffungen

1Notwendige projektbezogene Anschaffungen sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Anschaffungen für Lehr- und Lernmaterialien für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und für das Lehrpersonal, projektbezogene Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände. 3Getätigte Zahlungen sind in Form von quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen vorzuhalten. 4Auf die Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen wird hingewiesen (vergleiche Nr. 9).

6.2.2 Mieten und Mietnebenkosten

1Mietausgaben für projektbezogene Räumlichkeiten und deren Nebenkosten (Heizung, Reinigung und Ähnliches) sind – unter besonderer Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) – grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern dem Träger keine mietfreien Räume zur Verfügung stehen, die Ausgaben tatsächlich angefallen und dem Projekt zuordenbar sind. 2Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten sind nicht zuwendungsfähig. 3Werden Räume nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, sind nur der entsprechend auf das Projekt entfallende Mietanteil sowie etwaig angefallene, anteilige Nebenkosten zuwendungsfähig. 4Mietverträge, Zahlungsbelege und Berechnungsnachweise für den auf das Projekt entfallenden Mietanteil sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.2.3 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

Ausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Marketing sind in einem den übrigen Ausgaben und der Größe des Projektes angemessenen Umfang zuwendungsfähig.

6.2.4 Reisekosten, Fahrtkosten

1Die Reisekosten sind auf Grundlage des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zuwendungsfähig. 2Die Reise muss einen begründeten Bezug zur Umsetzung des Projektes aufweisen. 3Eine zuwendungsfähige Reise entsprechend Art. 2 BayRKG ist eine projektbezogene Reise außerhalb des ständigen oder überwiegenden Durchführungsortes des Projektes. 4Fahrtkosten des Eigenpersonals und der Honorarkräfte für die Fahrt zum ständigen oder überwiegenden Durchführungsort des Projektes sind nicht zuwendungsfähig. 5Reisekosten anlässlich einer Fortbildung sind nur nach Nr. 6.2.5 zuwendungsfähig. 6Etwaig anfallende Fahrtkosten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu den Angeboten oder für im Rahmen der Angebote durchgeführte Unternehmungen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, projektbezogen und notwendig sind. 7Fahrtkosten von Ehrenamtlichen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. 8Tagegeld wird bei einer projektbezogenen Reise nach Maßgabe des Art. 8 BayRKG gewährt. 9Bei einer Reise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
von mehr als sechs bis acht Stunden
4,50 Euro,
von mehr als acht bis zwölf Stunden
7,50 Euro,
von mehr als zwölf Stunden
15,00 Euro.
10Bei unentgeltlicher Verpflegung ist das Tagegeld entsprechend Art. 11 BayRKG zu kürzen.

6.2.5 Fortbildungskosten

1Zuwendungsfähig sind pro Bewilligungszeitraum und pro Zuwendungsempfänger Fortbildungskosten inklusive der durch die Fortbildung veranlassten Reisekosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes von insgesamt bis zu 300 Euro für Fortbildungen zu einem projektbezogenen Thema. 2Darüber hinausgehende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

6.3 Ausgaben für Kinderbetreuung

1Ausgaben für Kinderbetreuung sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Projektes erforderlich sind. 2Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kinderbetreuung ist auf folgende Stundensätze begrenzt:
für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist eine Aufwandsentschädigung von bis zu maximal 8,50 Euro pro Stunde zuwendungsfähig,
für Betreuungskräfte auf Honorarbasis ohne pädagogische Qualifizierung ist ein Honorar von bis zu maximal 15 Euro pro Stunde zuwendungsfähig,
für pädagogisch qualifizierte Betreuungskräfte ist ein Honorar von bis zu maximal 25 Euro pro Stunde zuwendungsfähig.
3In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag mit einer detaillierten Begründung einen höheren Stundensatz bewilligen. 4Die für die Kinderbetreuung eingesetzten Personen müssen dem Zuwendungsempfänger vor Beginn des Betreuungsangebots ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. 5Die Betreuungskräfte sollten Erfahrungen im Umgang mit oder in der Betreuung von Kindern haben, zum Beispiel durch ehrenamtliche Tätigkeit, und den Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie dem Alter der Kinder entsprechende Spiel- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten. 6Hierzu sollte der Kinderbetreuungsraum kinderfreundlich und altersgerecht gestaltet und mit Materialien wie Spielzeug, Bücher, Papier, Stifte ausgestattet sein. 7Um bei den Kindern das Erlernen oder die Festigung der deutschen Sprache zu unterstützen, sollten die betreuenden Personen möglichst über ausreichende Sprachkenntnisse im Deutschen verfügen. 8Haftungsrisiken sind durch den Kursträger oder Träger des Betreuungsangebots abzusichern. 9Ausgaben hierfür sind zuwendungsfähig, soweit sie abgrenzbar und projektbezogen sind.

6.4 Indirekte Ausgaben – Gemeinausgaben

Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt abgrenzbare, aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt abgrenzbaren und zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben angesetzt werden.
7.
Höhe der Zuwendung, Eigenanteil
1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von maximal 90 % der nach Nr. 6 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsempfänger hat demnach einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger durch Eigen- oder durch Drittmittel aufgebracht werden. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Ausgaben- und Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
8.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
9.
Vergabe von Aufträgen
1Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen wird auf Nr. 3 ANBest-P hingewiesen. 2Danach sind vor der Vergabe eines Auftrags in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. 3Unter den eingegangenen Angeboten ist mittels eines formlosen Preisvergleichs das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. 4Hingewiesen wird auf die Wertgrenzen der Nr. 3.2 ANBest-P für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen, bei deren Unterschreiten Aufträge unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden können. 5Das Verfahren und das Ergebnis der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind stets aktenkundig zu machen.
10.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

10.1 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegt. 2Der Bewilligungs- und Förderzeitraum liegt in der Regel innerhalb eines Kalender- und Haushaltsjahres (1. Januar bis 31. Dezember).

10.2 Antragsverfahren

1Eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie kann nur gewährt werden, wenn der interessierte Zuwendungsempfänger zuvor einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt hat. 2Der Antrag ist online über das BayernPortal (https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/2417896974222) einzureichen. 3Daneben besteht die Möglichkeit, den Antrag schriftlich und per E-Mail bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15 – Integration und Förderung, Ausgleichsamt, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, SG15.Integration@reg-mfr.bayern.de, einzureichen und diesen per E-Mail nachrichtlich an das Staatsministerium, Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de, zu übermitteln. 4Dem Antrag ist neben dem Projektkonzept ein Ausgaben- und Finanzierungsplan beizufügen. 5Dieser ist verbindlich und dient der Ermittlung zuwendungsfähiger und nicht zuwendungsfähiger Ausgaben. 6Entsprechende Formulare werden dem Zuwendungsempfänger auf der Homepage des Staatsministeriums zur Verfügung gestellt. 7Die Antragstellung soll in der Regel zwei Monate vor dem Projektbeginn erfolgen. 8Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein (VV Nr. 1.2 zu Art. 44 BayHO). 9Der Antrag muss darüber hinaus eine Erklärung enthalten, dass mit der Maßnahme nicht begonnen worden ist (VV Nr. 3.2.1 zu Art. 44 BayHO). 10Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 11Vorbereitungen (zum Beispiel Teilnehmerakquise) gelten nicht als Maßnahmebeginn.

10.3 Meldepflichten

1Während des gesamten Projektzeitraums sind die Meldepflichten gemäß Nr. 5 ANBest-P zu beachten. 2Sollte die Projektumsetzung vor Ort von der bewilligten Planung abweichen, so hat der Zuwendungsempfänger dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich per E-Mail anzuzeigen, sobald die Abweichungen konkret absehbar sind. 3Dies gilt auch bei Abweichungen vom Ausgaben- und Finanzierungsplan und bei Änderungen im Personalbestand.

10.4 Auszahlung

1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Nr. 1.4 ANBest-P. 2Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Auszahlungsantragsformulare zu erstellen. 3Die Regierung von Mittelfranken kann während des Projektzeitraums jederzeit einen Nachweis bereits getätigter und zuwendungsfähiger Ausgaben durch Vorlage einer Belegliste und Ausgabenerklärung verlangen, sowie eine (auch unangemeldete) Vor-Ort-Kontrolle durchführen.
11.
Verwendungsnachweis
1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie je nach Projekt gegebenenfalls aus einer statistischen Erhebung besteht, muss schriftlich und per E-Mail innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der beantragten Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen (Nr. 6.1.2 ANBest-P). 3Dem Staatsministerium ist ein Abdruck des Sachberichts zum Verwendungsnachweis per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu übersenden. 4In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans auszuweisen (Nr. 6.1.3 ANBest-P). 5Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Abfolge und voneinander getrennt ausgewiesen sind; aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein (Nr. 6.1.4 ANBest-P). 6Die Einnahme- und Ausgabebelege sind vorzulegen (Nr. 6.1.5 ANBest-P). 7Die Originalbelege sind nach Vorlage noch mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P). 8Zur Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Nr. 7.1 ANBest-P). 9Auf die weiteren Regelungen der Nrn. 6 und 7 ANBest-P wird hingewiesen.
12.
Prüfung durch Bewilligungsbehörde
1Die Bewilligungsbehörde prüft anhand der Teilnehmerliste, der Statistik und des Verwendungsnachweises die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen. 2Der Zuwendungsempfänger ist mit einer entsprechenden Auflage im Bewilligungsbescheid zur Mitwirkung an der Prüfung durch Vorlage der genannten Dokumente zu verpflichten. 3Im Falle eines Antrags auf Verlängerung einer Projektförderung ist vor Bewilligung der bisherige dem Förderzweck entsprechende Verlauf des Projektes und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen anhand eines vom Träger auszufüllenden Zwischenberichts zu prüfen.
13.
Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur
1Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise stellt der Freistaat Bayern ergänzend zu den Hilfen des Bundes einen eigenen Härtefallfonds Bayern bereit, über den zur Abdeckung von Lücken, die der Bund mit seinen Entlastungsmaßnahmen infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen nicht oder nicht ausreichend abdeckt, projektbezogene Unterstützungsleistungen gewährt werden. 2Hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sowie des Verfahrens finden die Nrn. 6 bis 6.6 der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR) entsprechende Anwendung. 3Die Förderverfahren im Bereich der Wertevermittlung, insbesondere auch die in den Nrn. 14 und 15 dargestellte Kursreihe „Leben in Bayern“ und das Projekt „Lebenswirklichkeit in Bayern“, bleiben ansonsten unberührt.

Abschnitt 2: Projektbezogene besondere Regelungen

In Ergänzung zu den unter Abschnitt 1 dargestellten allgemeinen Regelungen gelten für die Kursreihe „Leben in Bayern“ und das Projekt „Lebenswirklichkeit in Bayern“ folgende besondere Regelungen:
14.
Kursreihe „Leben in Bayern“

14.1 Förderzweck

1Ziel der Kursreihe „Leben in Bayern“ ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Kultur, die Werte und unser Zusammenleben in Bayern näherzubringen und ihnen das Zurechtfinden im Alltag zu erleichtern. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten praktische Unterstützung in Fragen des Alltags, der Erziehung, Bildung und Gesundheit sowie die Gelegenheit zur Vertiefung der deutschen Sprache. 3Die Wertevermittlungskurse sollen keinen strengen Frontalunterrichtscharakter haben, sondern Raum für den Austausch untereinander und mit den Kursleiterinnen und Kursleitern lassen. 4Zur Veranschaulichung gelebter Werte soll der Unterricht auch Einblicke in das Vereinsleben oder in ehrenamtliches Engagement umfassen.

14.2 Fördergegenstand

1Gefördert wird die Kursreihe „Leben in Bayern“ bestehend aus den drei Modulen „Miteinander leben in Bayern“, „Erziehung und Bildung in Bayern“ und „Gesundheit in Bayern“. 2Jedes Modul umfasst insgesamt bis zu 24, aber mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten. 3Der Inhalt der Module richtet sich nach den von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit erarbeiteten Unterrichtsmaterialien, bestehend aus dem Lehrkonzept für die Kursleiterinnen und Kursleiter sowie dem Arbeitsbuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. 4Jedes Modul wird von einer Unternehmung, die einen thematischen Bezug zu unseren Werten oder zu unserer Kultur hat, begleitet (zum Beispiel Besuch einer Schule oder einer Kindertagesstätte, Museumsbesuch, Stadtrundgänge). 5Über die Art der Unternehmung entscheiden die Kursleiterinnen und Kursleiter in Abstimmung mit den jeweiligen Zuwendungsempfängern. 6Die Unternehmung darf zeitlich nicht mehr als acht UE umfassen. 7Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können eine beliebige Anzahl von Modulen besuchen, wobei jedes Modul nur einmal besucht werden kann. 8Wurde ein Modul erfolgreich (das heißt mit einer Anwesenheitsquote von zwei Dritteln der angebotenen UE) absolviert, kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Zuwendungsempfänger eine vom Staatsministerium bereitgestellte Teilnahmebestätigung ausgestellt werden. 9Ebenso kann für den erfolgreichen Besuch aller drei Module ein Zertifikat ausgestellt werden.

14.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

14.3.1 Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter

1Die Kursleiterinnen und Kursleiter müssen volljährig sein und fließend und gut verständlich deutsch sprechen können. 2Soweit Zweifel an der sprachlichen Qualifikation einer Kursleiterin oder eines Kursleiters bestehen, ist ein Nachweis für Deutschkenntnisse auf C1-Sprachniveau zu erbringen. 3Vor Kursbeginn ist dem Zuwendungsempfänger von jeder Kursleiterin und jedem Kursleiter ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. 4Die Kursleiterinnen und Kursleiter sind verpflichtet, vor oder zeitnah nach Beginn der von ihnen geleiteten Kurse an folgenden Schulungen teilzunehmen:
ganztägige Schulung „Interkulturelle Kommunikation und Konfliktmanagement“ durch das Goethe-Institut e. V.,
Schulung zum Thema „Salafismusprävention“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
5Standorte und Zeitpunkt der Schulungen werden dem Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Schulungsbeginn bekannt gegeben. 6Abweichend von Nr. 6.2.5 werden Reisekosten für die genannten verpflichtenden Fortbildungen nach Maßgabe des Art. 24 BayRKG erstattet. 7Nach der Teilnahme an den Schulungen erhalten die Kursleiterinnen und Kursleiter eine Teilnahmebestätigung durch das Staatsministerium, das Goethe-Institut e. V. oder durch das Landesamt für Verfassungsschutz. 8Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird bei Bedarf Einführungsschulungen zu den Unterrichtsmaterialien der Wertevermittlungskurse (Lehrkonzept für die Kursleiterinnen und Kursleiter und Arbeitsbuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer) anbieten.

14.3.2 Kursgröße pro Modul

1Um mit einem Modul zu beginnen, muss eine Mindesteilnehmerzahl von acht angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern erreicht werden. 2Die maximale Teilnehmerzahl liegt bei 20 Personen.

14.4 Besondere Vorschriften betreffend zuwendungsfähige Ausgaben

1Folgende projektbezogene Ausgaben sind zuwendungsfähig. 2Der Umfang der Zuwendungsfähigkeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Anzahl der UE oder der Module.

14.4.1 Projektleitung und Projektkoordination

1Die Ausgaben für Projektleitung und Projektkoordination sind zuwendungsfähig, wobei die hierfür beantragten Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der durchzuführenden Module stehen müssen. 2Im Projektkonzept ist die Angemessenheit des Projektleitungs- und Projektkoordinationsaufwandes darzulegen. 3Im Zuge der Projektleitung und Projektkoordination angefallene Arbeitsstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht darzustellen.

14.4.2 Vor- und Nachbereitung der Kurse und Module

1Die Vor- und Nachbereitung der Kurse und Module durch die Kursleiterinnen und Kursleiter sind zuwendungsfähig, wobei pro durchgeführtem Modul mit 24 UE maximal bis zu insgesamt 12 UE Vor- und/oder Nachbereitungszeit gefördert werden können. 2Beträgt die Anzahl der UE pro Modul weniger als 24 UE, ist die zuwendungsfähige Vor- und Nachbereitungszeit im entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

14.4.3 Ausgaben für projektbezogenen Einsatz von ehrenamtlichen Kulturmittlern

Während der Kursdurchführung und zur Begleitung bei den Unternehmungen ist der projektbezogene Einsatz von ehrenamtlichen Kulturmittlern mit einer Aufwandsentschädigung von bis zu maximal 8,50 Euro pro Stunde zuwendungsfähig, wobei pro durchgeführtem Modul maximal 18 Stunden zu je 60 Minuten zuwendungsfähig sind.

14.4.4 Ausgaben für eine Abschlussveranstaltung

1Zum Abschluss der Kursreihe kann eine Abschlussveranstaltung durchgeführt werden. 2Hierbei kann das Projekt beispielsweise vor Ort der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt oder ein Fest der Kulturen oder ein Fest des Ehrenamts, auch mit anderen Vereinen oder Organisationen, veranstaltet werden. 3Die Abschlussveranstaltung kann auch im Rahmen bestehender lokaler Festivitäten stattfinden. 4Ziel ist es, den Austausch zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der Bevölkerung vor Ort zu fördern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. 5Im Rahmen dieser Abschlussveranstaltung entstehende Sachausgaben (zum Beispiel für Verpflegung, Musikanlage, Zeltverleih und Ähnliches) sind bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro zuwendungsfähig.

14.5 Verwendungsnachweis

1Der Sachbericht gemäß Nr. 11 im Rahmen des Verwendungsnachweises muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
Bestätigung über das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl der jeweils durchgeführten Module und Gesamtanzahl,
durchgeführter Unterrichtsinhalt sowie sonstige Maßnahmen (auch für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation),
durchgeführte Unternehmungen,
Unterrichtsatmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung,
Erfahrungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zum Nutzen der Maßnahme, Erfolge und Beispiele sowie
Anregungen für Verbesserungsmöglichkeiten (Kursinhalt und Durchführung).
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt.
15.
Projektreihe „Lebenswirklichkeit in Bayern“

15.1 Förderzweck

1Frauen kommt eine Schlüsselfunktion im Integrationsprozess zu. 2Ihre Einstellung, ihre Bereitschaft und ihr Wille zur Integration sind nicht nur für den eigenen, sondern für den Integrationserfolg der gesamten Familie entscheidend. 3Ziel der bayerischen Integrationspolitik ist daher, Frauen in ihren Integrationsanstrengungen bestmöglich zu unterstützen. 4Das Staatsministerium fördert deshalb niederschwellige, praktische Aktivitäten, mit dem Ziel der Stärkung des Selbstbewusstseins und der eigenen Fähigkeiten der Frauen (sogenanntes „Empowerment“). 5Zudem soll durch die Teilnahme von Frauen ohne Migrationshintergrund als Gäste das Erlernen der deutschen Sprache unterstützt werden und der Kontakt zu einheimischen Frauen gefördert werden. 6Beides – insbesondere der Kontakt zur einheimischen Bevölkerung sowie interkulturelle Freundschaften – sind für die Integration und das Zugehörigkeitsgefühl zur Mehrheitsgesellschaft von großer Bedeutung. 7Außerdem fördern interkulturelle gemischte Gruppen das Verständnis füreinander sowie den Respekt voreinander. 8Dies ist insbesondere in Zeiten der Polarisierung der Gesellschaft, des zunehmenden Alltagsrassismus und des religiösen Extremismus von großer Bedeutung.

15.2 Fördergegenstand

1Gefördert werden Angebote, die niederschwellig ausgestaltet sind und praktische Aktivitäten zum „Empowerment“ von Frauen umfassen. 2Hierunter fallen unter anderem regelmäßige Austauschtreffen oder praktische Kurse zu alltäglichen Themen. 3Besonderes Augenmerk sollte auf der Akquise neuer Teilnehmerinnen liegen.

15.3 Zielgruppe

Teilnahmeberechtigt sind Frauen mit Migrationshintergrund, die die Voraussetzungen gemäß Nr. 4.1 erfüllen, sowie ihre minderjährigen Kinder.

15.4 Kursgröße

Die Teilnehmerinnenzahl eines Angebots muss in angemessenem Verhältnis zu den Ausgaben stehen.

15.5 Ausgaben für die Teilnahme von Frauen ohne Migrationshintergrund

1Zur Förderung der Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie des Erwerbs der deutschen Sprache können als Gäste auch Frauen ohne Migrationshintergrund an den Angeboten teilnehmen. 2Die notwendigen projektbezogenen Sachausgaben für die Teilnahme dieser Frauen sind im angemessenen Umfang zuwendungsfähig. 3Dabei ist zu beachten, dass diese Sachausgaben nur soweit zuwendungsfähig sind, als die Anzahl der Frauen ohne Migrationshintergrund über das einzelne Projektangebot durchschnittlich ein Drittel nicht überschreitet.

15.6 Ausgaben für Projektleitung und Projektkoordination

1Die Ausgaben für die Projektleitung und Projektkoordination sind zuwendungsfähig, wobei die hierfür beantragten Stunden in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Angebote und der Teilnehmerinnen stehen müssen. 2Im Projektkonzept ist die Angemessenheit des Projektleitungs- und Projektkoordinationsaufwandes darzulegen. 3Im Zuge der Projektleitung und Projektkoordination angefallene Arbeitsstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht darzustellen.

15.7 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung wird auf höchstens 50 000 Euro begrenzt.

15.8 Verwendungsnachweis

1Der Sachbericht gemäß Nr. 11 im Rahmen des Verwendungsnachweises muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
durchgeführte Angebote und Unternehmungen,
Anzahl der Teilnehmerinnen pro Angebot und Gesamtanzahl,
Anzahl der in der Förderperiode neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen,
Atmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung sowie
Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Gäste zum Nutzen des Angebots, Erfolge und Beispiele.
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 3: Geltungszeitraum der Richtlinie

16.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin