Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 29.06.2023
13.
Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur
1Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise stellt der Freistaat Bayern ergänzend zu den Hilfen des Bundes einen eigenen Härtefallfonds Bayern bereit, über den zur Abdeckung von Lücken, die der Bund mit seinen Entlastungsmaßnahmen infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen nicht oder nicht ausreichend abdeckt, projektbezogene Unterstützungsleistungen gewährt werden. 2Hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sowie des Verfahrens finden die Nrn. 6 bis 6.6 der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR) entsprechende Anwendung. 3Die Förderverfahren im Bereich der Wertevermittlung, insbesondere auch die in den Nrn. 14 und 15 dargestellte Kursreihe „Leben in Bayern“ und das Projekt „Lebenswirklichkeit in Bayern“, bleiben ansonsten unberührt.